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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 57Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Bst. lter: Der Begriff des Schlachtens ist in der Lebensmittelgesetzgebung nicht definiert, wird aber in der Verordnung mehrfach verwendet. Die Definition ist vereinbar mit derjenigen in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (SR 455.1, Art. 2 Abs. 3 Bst. n).

Art. 8a

Diese neue Bestimmung nennt die Bedingungen für das Erteilen einer Bewilligung für Wildbearbeitungsbetriebe nach der VSFK und hält fest, in welchen Fällen diesbezüglich die Bestimmungen der LGV massgebend sind.

Art. 10 Abs. 1 Bst. b

Diese Bestimmung soll auch für Jagdwild gelten.

Art. 11

Allgemeines: Die Vorschriften für Jagdwild sollen nicht mehr nach der Umsatzmenge des Betriebs, sondern neu nach dem Absatzweg unterschieden werden. Die je nach Konstellation geltenden Vorschriften betreffend die Untersuchung des Fleisches sind in Artikel 21 enthalten. Abs. 3: Da die Gültigkeit der Schlachttieruntersuchung bei Gehegewild künftig 30 Tage betragen soll (vgl. Erläuterungen zu Art. 28), wird beim Erlegen häufig keine Tierärztin bzw. kein Tierarzt anwesend sein. Daher soll auch das Ausweiden im Freien ohne Aufsicht einer Tierärtzin bzw. eines Tierarztes möglich sein.

Abs. 4: Die Vorschriften für Jagdwild werden neu separat von den anderen Ausnahmen in Absatz 5 geregelt.

Abs. 5: Einzelhandelsbetriebe, welche Jagdwild direkt an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben, aber nicht an andere Betriebe weiterverkaufen, sind beispielsweise Restaurants oder Metzgereien. Die Formulierung lehnt sich an die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 20042 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs an, welche die Ausnahmeregelung an die Forderungen „örtliche Einzelhandelsbetriebe“ und „kleine Mengen“ knüpft. „Örtlich“ wird durch den Begriff „Inland“ umgesetzt, und die Mengenbegrenzung ergibt sich von selbst, da die möglichen Abnehmerinnen und Abnehmer nur direkt an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben dürfen.

Gliederungstitel vor Art. 12 sowie Art. 13a

Die Verwertung von Tieren, welche dem Strassenverkehr zum Opfer fallen, gab in der Vergangenheit vermehrt Anlass zu Diskussionen. Auch werden die Begriffe „Fallwild“ und „Unfallwild“ nicht einheitlich verwendet. Verendete Tiere (Fallwild) sind laut Lebensmittel- und Tierseuchengesetzgebung zu entsorgen (Kategorie 1 der tierischen Nebenprodukte gemäss Art. 5 Bst. a der Verordnung über die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte vom 25. Mai 2011 [SR 916.441.22]). Artikel 13a betrifft den Umgang mit verunfalltem, aber noch lebend vorgefundenem Jagdwild (Unfallwild). Besteht die Absicht, dieses nach dem Erlegen in Verkehr zu bringen, soll die Fleischuntersuchung von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt durchgeführt werden müssen. Der Grund dafür ist, dass bei einem verunfallten Tier praktisch immer mit Verletzungen und Verunreinigungen gerechnet werden muss. Da nach Artikel 21 Absatz 6 der Wildkörper bei jeglicher Abweichung vom Normalfall vor dem

2 ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.