Berichte

Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 62Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Anhang 1

Ziff. 1.3 Bst. d und e: Eine Lichtstärke von 540 Lux ist für die Schlachttieruntersuchung nicht erforderlich, es genügen 220. Die Anforderungen an die Beleuchtungsstärke sollen daher in diesem Sinn geändert werden.

Ziff. 2.2 Abs. 2: Diese Regelung gilt für alle Wildbearbeitungsbetriebe. Sie wird daher an der vorliegenden Stelle gestrichen und in die neue Ziffer 6 von Anhang 1 aufgenommen.

Ziff. 3 Abs. 3: Beim Umgang mit lebenden Tieren besteht im Interesse der Hygiene und der Arbeitssicherheit die Anforderung einer Mindestfläche. Wild wird jedoch bereits erlegt in den Betrieb verbracht, unerheblich, ob es sich dabei um Gehege- oder um Jagdwild handelt. Aus diesem Grund bedarf es keiner Mindestfläche. Dasselbe gilt für Kleintiere wie Kaninchen oder Geflügel, da diese einfacher zu kontrollieren sind. In der EU existieren keine Regelungen betreffend Mindestfläche. Zur Gewährleistung der Lebensmittelhygiene sowie zur Vermeidung einer möglichen Unfallgefahr wird aber in der Praxis ähnlichen Vorgaben gefolgt.

Ziff. 5 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3: Zur Vereinheitlichung der Terminologie wird auch in dieser Bestimmung „Rupfen“ bzw. „rupfen“ durch „Entfedern“ bzw. „entfedern“ ersetzt (vgl. auch Erläuterungen zu Artikel 19 Buchstabe c VSFK).

Ziff. 6: Nicht gehäutete bzw. gerupfte Tiere stellen ein grosses Hygienerisiko dar und sollen daher getrennt von anderen Lebensmitteln gelagert werden. Nur so kann ein kontaminationsfreier Warenfluss gewährleistet werden. Absatz 2 gilt für Metzgereien ohne Schlachtanlage.

Anhang 3

Ziff. 2.4 Abs. 1 Bst. b: Vgl. Erläuterungen zu Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d VSFK.

Ziff. 3.2: Die Regelungen unter dieser Ziffer beziehen sich nur auf Jagdwild.

Anhang 6

Ziff. 4: Wie unter II, Ziffer 2 ausgeführt, soll künftig die Fleischuntersuchung von Hausschweinen durch eine Besichtigung des Schlachttierkörpers und der Organe erfolgen. Ziffer 4 von Anhang 6 soll daher in diesem Sinne geändert werden. Besteht für die Gesundheit von Mensch oder Tier ein Risikofaktor, so wendet die amtliche Tierärztin bzw. der amtliche Tierarzt zusätzlich zur Besichtigung die in Ziffer 4.15 und 4.16 vorgesehenen Verfahren an.

Ziff. 7: Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 29 Absatz 4 VSFK.

Anhang 7

Ziff. 1.1.1 Bst. i: Die Blauzungenkrankheit wurde anlässlich der Änderung der Tierseuchenverordnung vom 14. Mai 2008 (AS 2008 2275) aus der Liste der hochansteckenden Seuchen gestrichen. Entsprechend muss sie auch aus der vorliegenden Bestimmung entfernt werden. Ziff. 1.1.2 Bst. g: Anlässlich der Änderung der Tierseuchenverordnung vom 25. Mai 2011 (AS 2011 2691) wurde M. caprae als Erreger von Tuberkulose in Artikel 159 aufgenommen. Buchstabe g ist an diese Änderung anzupassen.

Ziff. 1.1.3: Mit den Bezeichnungen "Sarkosporidiose", "Zystizerkose" und "Trichinellose" werden die mit den jeweiligen Parasiten assoziierten Erkrankungsbilder benannt. Aus diesem Grund soll in Ziffer 1.1.3 jeweils der Einschub "Befall mit [Parasiten]" erfolgen. Von generalisiertem Befall mit Sarkosporidien kann gesprochen werden, wenn die Veränderungen deutlich