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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

aus der Herde herausgeschossen. Die Besichtigung der Herde stellt nur einen Teilaspekt der Beurteilung dar; die Aufzeichnungen über medikamentöse Behandlungen, die Haltungsbedingungen und die Fütterung liefern mindestens ebenso wertvolle Informationen. Es wäre deshalb unverhältnismässig, für den Abschuss jedes einzelnen Tieres eine amtliche Tierärztin oder einen amtlichen Tierarzt aufzubieten. Eine Gültigkeitsdauer der Schlachttieruntersuchung von 30 Tagen unter der Auflage der erneuten Untersuchung durch eine fachkundige Person vor dem Abschuss entschärft dieses Problem und stellt keine Gefährdung der Lebensmittelsicherheit dar.

Eine ähnliche Regelung besteht bereits in Deutschland. Im Unterschied zur Schweiz beträgt die Frist zwischen Untersuchung und Schlachtung 28 Tage und die Tiere müssen unmittelbar vor der Schlachtung noch einmal durch eine kundige Person untersucht werden. Die deutsche Regelung wurde von der EU akzeptiert.

Art. 29

Abs. 3 Satz 1: In denjenigen Fällen, in denen eine amtliche Untersuchung des Jagdwildes vorgesehen ist, ist diese zwingend in einem Wildbearbeitungsbetrieb durchzuführen. Sofern Jägerinnen und Jäger das Jagdwild lediglich in einem Wildbearbeitungsbetrieb für den Verkauf zurichten lassen, es jedoch im Rahmen der Ausnahmeregelung von Artikel 21 Absatz 3 abgegeben werden soll, besteht hingegen keine Pflicht zur amtlichen Fleischuntersuchung. Der Betrieb führt diese Tätigkeit als Auftrag der Jägerinnen und Jäger aus, welche Eigentümer des Jagdwilds bleiben. Aus diesem Grund darf in diesem Fall auch das Identitätszeichen des Betriebs, welches die Bewilligungsnummer beinhaltet, nicht auf der Etikette verwendet werden. Zudem muss gewährleistet sein, dass jederzeit zurückverfolgt werden kann, ob das Fleisch einer amtlichen Untersuchung unterzogen wurde oder nicht.

Abs. 3 Satz 2: Diese Regelung entspricht der früheren Formulierung „stichprobenweise“ und soll gewährleisten, dass die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte auch die Berechtigung zur Kontrolle von Tierkörpern haben, die nicht der Pflicht zur Fleischuntersuchung unterliegen. Dies kann nötig sein für Zwecke wie beispielsweise die Überwachung der Rückverfolgbarkeit im Betrieb, Plausibilitätskontrollen der Dokumentation und allgemeine Belange der Tiergesundheit und Hygiene.

Abs. 4: Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte sehen sich bei der Durchführung der Fleischuntersuchung oftmals mit der Tatsache konfrontiert, dass die zu beurteilenden Organe fehlen. Eine vollständige Fleischuntersuchung ist somit nicht möglich. Mit der neuen Regelung wird es den amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten möglich sein, ihr abschliessendes Urteil auf die Angaben der Jägerin oder des Jägers und der fachkundigen Person abzustützen.

Art. 31 Abs. 5bis

Durch Gefrieren werden Trichinellen im Muskelfleisch abgetötet und stellen danach keine Ansteckungsgefahr mehr für den Menschen dar. Aus diesem Grund ist die Untersuchung des Fleisches von Hausschweinen auf Trichinellen nach einer behördlich beaufsichtigten Gefrierbehandlung nicht mehr nötig. Bei Wildschweinen hingegen ist stets eine Trichinellenuntersuchung notwendig, da bei dieser Tierart andere Trichinenarten als bei Hausschweinen vorkommen. Bei diesen Trichinenarten ist nicht sicher, ob sie durch Gefrieren tatsächlich abgetötet werden.