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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 61Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Art. 42 Abs. 2
Die technische Weisung des BLV über die Kontrolle von anderen Tieren als Säugetieren und Vögeln wurde wegen mangelnder Relevanz für den Vollzug aufgehoben. Entsprechend kann diese Bestimmung gestrichen werden.
Art. 43
Vgl. Erläuterungen zu Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d.
Art. 52
In einzelnen Betrieben soll die Möglichkeit bestehen, abweichende Verfahren der Fleischuntersuchung anzuwenden, wenn die Lebensmittelsicherheit weiterhin in gleichem Mass gewährleistet ist.
Art. 57 Abs. 1
Bst. e: Diese Regelung entspricht der bereits gelebten Praxis in vielen Betrieben.
Bst. f: Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte sollen künftig die Möglichkeit haben, amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten mit der Durchführung der Fleischuntersuchung in abgelegenen Betrieben zu beauftragen, die Fleisch ausschliesslich direkt an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben.
3. Änderungen VHyS Ingress
Artikel 6 VSFK wurde per 1. Juli 2011 aufgehoben. Er ist daher im Ingress zu streichen.
Art. 1
Artikel 1 ist nach der Aufhebung von Artikel 2 die einzige Bestimmung des 1. Abschnitts. Eine Sachüberschrift ist in diesen Fällen nicht erforderlich; sie kann daher aufgehoben werden.
Art. 7 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b
Anlässlich des Ersatzes des Begriffs „Schlachtanlage“ durch „Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb“ in Buchstabe b wird in der deutschen Fassung im Einleitungssatz ein im geltenden Recht bestehender Grammatikfehler korrigiert („der amtlicher Tierarzt“).
Art. 10 Abs. 1 Bst. c
Die Voraussetzungen nach Buchstabe c sollen für Gehege- und Jagdwild ebenfalls gelten.
Art. 11 Bst. e
Das Formular ist geändert worden und besteht neu aus drei Teilen (vgl. auch Anhang 14).