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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 96Fedlex · Erläuternder Bericht
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1
Die Verordnung legt die allgemeinen Grundsätze und die Anforderungen an die Information über Lebensmittel fest. Sie legt zudem fest, dass der Begriff "Information" auch die Werbung erfassen soll. Sie gilt auch für Lebensmittel, die in Verpflegungsbetrieben abgegeben werden und legt fest, dass die produktspezifischen Anforderungen vorbehalten bleiben.
Art. 2: Begriffe
Aufgrund der grossen Anzahl der in dieser Verordnung zu definierenden Begriffe, werden diese in Anhang 1 umschrieben.
2. Kapitel: Obligatorische Angaben über Lebensmittel
1. Abschnitt: Inhalt und Darstellung
Art.3: Obligatorische Angaben
In Artikel 3 wird festgehalten, welche Angaben bei Lebensmitteln zwingend sind. Diese Bestimmung unterscheidet sich von Artikel 2 LKV dahingehend, dass nun auch die Nährwertdeklaration bei allen Lebensmitteln obligatorisch sein wird. Gewisse Ausnahmen sind vorgesehen, sie werden in Anhang 10 aufgeführt. Bezüglich der Angabe einer Adresse ergibt sich ein Unterschied zu der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, in welcher zwingend der Name und die Adresse der Importeurin oder des Importeurs in der EU vorgeschrieben wird. In der EU wird im entsprechenden Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 auch geregelt, dass die Nettofüllmenge angegeben werden muss. Sämtliche Angaben bezüglich der Mengenangaben im Offenverkauf und auf Fertigpackungen sind in der Schweiz in der Mengenangabeverordnung (MeAV)4 geregelt. Sie gilt auch für Lebensmittel und ist bei der Etikettierung zu berücksichtigen. Die Angaben können in Worten oder Zahlen gemacht und durch Piktogramme oder Symbole ergänzt werden. Bei sehr kleinen Etiketten (< 10 cm2) können gewisse Angaben den Konsumentinnen und Konsumenten auch auf andere Weise zur Verfügung gestellt werden.
Art.4: Darstellung der obligatorischen Angaben
Die obligatorischen Angaben müssen bei vorverpackten Lebensmitteln zum Zeitpunkt der Abgabe direkt auf der Verpackung bzw. dem Etikett angegeben werden, sie müssen gut lesbar und an gut sichtbarer Stelle angebracht werden. Sie dürfen nicht mit Bildern etc. verdeckt werden, zudem ist eine Mindestschriftgrösse von 1.2 mm zu beachten. In der EU ist vorgesehen, zu den Anforderungen bezüglich der leichten Lesbarkeit weitere Präzisierungen in Form von Durchführungsrechtsakten zu erlassen. Da diese noch nicht vorliegen, konnten sie für die vorliegende Verordnung nicht berücksichtigt werden. Zur Zeit kann nur festgelegt werden, dass die Mindestschriftgrösse einzuhalten ist, und dass die Schrift leicht lesbar und unverwischbar sein muss. Sobald die Rechtsakte vorliegen, wird auch die Schweiz diese für die Konsumentinnen und Konsumenten wichtigen Ausführungen berücksichtigen, so dass die Konsumentenschaft das gleiche Schutzniveau wie in der EU hat. Um auch zu gewährleisten, dass bei kleinen Packungen eine Mindestschriftgrösse eingehalten wird, wird festgelegt, dass