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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

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diese mindestens 0.9 mm betragen muss. Zudem muss die Angabe der Sachbezeichnung und des Alkoholgehaltes im selben Sichtfeld erscheinen, damit die bestmögliche Information zur Verfügung steht. Dasselbe gilt auch für die Deklaration betreffend die Anwendung hormoneller oder nicht hormoneller Leistungsförderer nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 26. November 20035 über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion (Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung). Die Konsumentinnen und Konsumenten messen der Information über den Einsatz solcher Leistungsförderer ein grosses Gewicht bei, weshalb diese in transparenter Weise erfolgen soll.

Art. 5: Offen angebotene Lebensmittel

Diese Bestimmung regelt, wie die Information über die Lebensmittel bei der Offenabgabe zu erfolgen hat. Sie gilt auch für Verpflegungsbetriebe.

Grundsätzlich sollen die Konsumentinnen und Konsumenten bei offen angebotenen Lebensmitteln über die gleichen Informationen verfügen, wie bei abgepackten. Sie muss jedoch nicht zwingend schriftlich erfolgen. Es gibt aber Angaben, die aus Gründen des Gesundheits- bzw. des Täuschungsschutzes so wichtig sind, dass sie in jedem Fall schriftlich zur Verfügung stehen sollten. Mit den betroffenen Kreisen (Konsumentenorganisationen, Handel, Lebensmittelindustrie, Vollzug, usw.) durchgeführte Veranstaltungen sowie parlamentarische Vorstösse haben gezeigt, dass Schriftlichkeit insbesondere bezüglich der Herkunft der zur Lebensmittelgewinnung verwendeten Tierarten, bei Fisch bezüglich der Fanggebiete, bei Lebensmitteln tierischer Herkunft bezüglich der Anwendung von Leistungsförderern sowie bei allen Lebensmitteln bezüglich der Allergene, der Behandlung mit ionisierenden Strahlen sowie der Verwendung gentechnisch veränderter Organismen gewünscht wird. Diesem Anliegen wurde entsprochen. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich in Artikel 38 der neuen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) sowie in den Artikeln 3 Absatz 1 und 5 Absatz 1 der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung. Die dort aufgeführten Verweise auf das Lebensmittelrecht werden noch angepasst. Auch die Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung wird gegenwärtig revidiert.

Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die Information auch im Offenverkauf sicherzustellen ist, findet sich im zweiten Satz von Artikel 5 Absatz 1. Danach kann bei nicht schriftlich erfolgenden gesundheitsbezogenen Angaben darauf verzichtet werden, auf die Vorteile ausgewogener Ernährung oder einer gesunder Lebensweise bzw. auf einzuhaltende Verzehrsmuster hinzuweisen (s. Art. 33 Abs. 1 Bst. a und b).

2. Abschnitt: Sachbezeichnung

Art.6: Grundsätze

Mit Aufgabe des Positivprinzips im Lebensmittelgesetz sind nicht mehr alle Lebensmittel umschrieben. Dies hat zur Folge, dass Lebensmittel auf den Markt gelangen, die nicht im Verordnungsrecht unter einer Sachbezeichnung umschrieben sind. Die Frage, wie diese zu bezeichnen sind, muss nun neu geregelt werden. In der LMIV wird eine „Bezeichnung des Lebensmittels“ gefordert. Die Anforderungen an diese Bezeichnung werden ins schweizerische Recht übernommen. Der schweizerische Begriff "Sachbezeichnung“, der gut eingeführt ist, wird jedoch beibehalten (vgl. dessen Definition in Anhang 1). Die Absätze 3 und 4 entsprechen den geltenden Absätzen 5 und 7 von Artikel 3 LKV.

5 SR 916.51