Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 13 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288
bis Art. 12 Abs. 1 Bst. e, f und l WZVV
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Die kantonale Fachstelle weist den Reservatsaufsehern folgende Aufgaben zu:
e. Information, Lenkung und Beaufsichtigung von Besucherinnen und Besuchern des Reservats;
fbis. Koordination und Überwachung besonderer Massnahmen zur Regulierung jagdbarer Tierarten (Art. 9);
l. Unterstützung von und Mitarbeit bei wissenschaftlichen Untersuchungen im Einvernehmen mit der kantonalen Fachstelle.
Die Aufgaben der Reservatsaufseher werden erweitert. Neu umfassen sie auch die Besucherlenkung in den Wasser- und Zugvogelreservaten, welche angesichts der stetig zunehmenden Freizeit- und Erholungsnutzung in diesen Gebieten weiter an Bedeutung gewinnt.
Im Zusammenhang mit den besonderen Massnahmen für die Regulierung von Beständen jagdbarer
bis ter
Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten (vergleiche Art. 9 Abs. 1, 1 , 1 und 2) wird dem Reservatsaufseher neu eine Koordinations- und Überwachungsaufgabe übertragen. Er soll sowohl bei der Prüfung der Voraussetzungen für regulierende Massnahmen wie auch bei der Durchführung der Regulierungsmassnahmen unter Einbezug von Jagdberechtigten eine koordinierende und
überwachende Rolle einnehmen. Wann, wo und wie reguliert wird, ist Teil dieser Koordination und Überwachung. Folglich muss der Reservatsaufseher stets informiert sein, wenn sich Jagdberechtigte mit Waffen im Wasser- und Zugvogelreservat aufhalten. Dies bedingt eine vorgängige Planung
gemeinsam mit den interessierten Jägern sowie eine Kontrolle der im Schutzgebiet erlegten Wildtiere. Die Bestimmung in Bst. l wird grundsätzlich aus der bisherigen WZVV übernommen. Neu wird das Einvernehmen auf die kantonale Fachstelle beschränkt.
Art. 15 Abs. 4 WZVV
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Werden trotz ihrer Erforderlichkeit und Zweckmässigkeit keine Massnahmen nach Artikel 8 oder 9 getroffen, so können die Abgeltungen verweigert oder zurückgefordert werden.
Die Bestimmung wird dahingehend ergänzt, dass der Bund die Möglichkeit hat, Abgeltungen für die Verhütung oder Entschädigung von Wildschäden nicht nur zu verweigern, sondern auch
zurückzufordern, falls ein Kanton keine entsprechenden Massnahmen getroffen hat, obwohl diese als zweckmässig erscheinen. Allerdings kann der Verzicht auf solche Massnahmen durchaus dem Ziel des Schutzgebietsmanagement am besten entsprechen, weshalb eine Auszahlung auch in solchen Fällen grundsätzlich möglich sein muss. Neu wird in Bezug auf die Massnahmen auf die Artikel 8 oder 9 statt wie bisher 8 oder 10 verwiesen. Der seinerzeitige Verweis auf Artikel 10 dürfte dabei ein
redaktioneller Fehler gewesen sein.
Die Änderung basiert auf dem Grundsatz, dass der Bund für die Prävention von Wildschäden bezahlt und Möglichkeiten für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und
Zugvogelreservaten einräumt. Sollten sich dennoch Wildschäden ereignen, zahlt der Bund einen Beitrag an die Wildschäden. Die Kantone ihrerseits sind zu einem sorgfältigen Umgang mit den Bundesgeldern verpflichtet.
10/13 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288