Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 13 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288

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Neu Absatz 1 : Der neue Absatz 1 präzisiert, welche Kriterien geprüft werden müssen, damit die Voraussetzungen für Regulierungsmassnahmen geschaffen sind. Zwingend ist die Prüfung der

Bestandesgrösse innerhalb und ausserhalb des Schutzgebietes im Sinne von Denken, Planen und Handeln in funktionalen Wildtierräumen, die sich nach dem Jahreseinstandsgebiet der Tiere richtet und bemessen ist (Buchstabe a). Damit die „Übermässigkeit“ von Wildschäden und insbesondere deren Zurückführung auf die Wildtierbestände innerhalb eines Schutzgebietes überprüft werden kann, braucht es detaillierte Angaben, die den Bezug zur Bestandesgrösse innerhalb und ausserhalb des Schutzgebietes erlauben (Buchstabe b). Abschüsse von Wildtieren innerhalb von

Wildtierschutzgebieten von internationaler und nationaler Bedeutung sollen generell, soweit möglich vermieden werden; das heisst sie sollen erst zur Anwendung kommen, nachdem alternative,

schonendere Massnahmen überlegt und versucht worden sind, insbesondere im Bereich der

möglichen und zumutbaren Schadenverhütung (Buchstabe c). Auch kann der Jagdbetrieb selber eine grosse Störwirkung auf das gesamte Schutzgebiet entfalten, weshalb diese Massnahmen zuvor in Bezug auf ihren möglicherweise negativen Einfluss auf andere Schutzziele überprüft werden müssen (Buchstabe d).

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Neu Absatz 1 : Absatz 1 regelt die Bewilligungspraxis von regulativen Bestandeseingriffen neu. Das BAFU stellt nach wie vor die Bewilligungen für Bestandeseingriffe in den zehn Schutzgebieten von internationaler Bedeutung aus, die gemäss den Ausscheidungskriterien besonders hohe

Bestände von überwinternden Wasservogelbeständen aufweisen. Dagegen wird neu die

Bewilligungskompetenz für Bestandeseingriffe in den heute 26 Wasservogelreservaten von nationaler Bedeutung an die Kantone delegiert. So erhalten die Kantone mehr Eigenverantwortung und

Handlungsspielraum zur Planung der notwendigen Eingriffe im grössten Teil der Schutzgebiete. Damit die Praxis der bestandesregulierenden Eingriffe aber in allen WZVV-Schutzgebieten einheitlich

angewendet werden, muss das BAFU zuvor angehört werden. Dadurch besteht die Gewähr, dass alle Kantone die folgenden allgemeinen Grundsätze einhalten, die auch der Definition von besonderen Massnahmen nach Art. 2 Abs. 2 WZVV auf den Objektblättern zugrunde liegen:

 Jagdliche Eingriffe erfolgen wenn möglich ausserhalb der Wasser- und Zugvogelreservate.  Innerhalb der Wasser- und Zugvogelreservate erfolgen Einzeltierabschüsse wenn möglich nur auf land- und waldwirtschaftlich genutzten Flächen, mittels Ansitzjagd und an genau

bezeichneten Orten und ohne Einsatz von Hunden; jagdliche Eingriffe in den Schilf- und Riedgebieten der Wasser- und Zugvogelreservate sind soweit möglich zu unterlassen.

 Das Anlocken der Wildtiere mit Futter an bestimmte Orte (Kirrung) erfolgt nur ausnahmsweise und nur unter der Kontrolle des zuständigen Reservatsaufsehers. Dabei darf nur während der Ansitzperiode und mit weniger als 100g Mais pro Kirrstelle und Tag gekirrt werden.

 Bei der Regulierung kann die ausgedehnte Ansitzjagd über längere Zeiträume u.U. störender wirken als einzelne, effiziente Bewegungsjagden mit ausgebildeten Jagdhunden; solche Bewegungsjagden sind zu bewilligen und vorgängig mit der kantonalen Naturschutzfachstelle abzusprechen.

 Die Planung der jagdlichen Eingriffe in den Wasser- und Zugvogelreservaten erfolgt durch die kantonale Fachstelle in Absprache mit anderen relevanten Fachstellen; sämtliche jagdliche Eingriffe erfolgen unter der Koordination und Überwachung des zuständigen

Reservatsaufsehers.

 Die jagdlichen Eingriffe sind wo nötig und sinnvoll interkantonal abzusprechen (Zeitpunkt und Wahl der Methoden).

Die Bestimmung in Absatz 2 wird grundsätzlich aus der bisherigen WZVV übernommen. Neu wird «diese Massnahmen» anstelle von «solche Massnahmen» verwendet.

6/13 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288