Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 13 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288
2 Erläuterungen zu den revidierten Bestimmungen der WZVV
2.1 Verordnungsänderungen
Art. 2 Abs. 3 WZVV
3 Das Inventar ist Bestandteil dieser Verordnung und wird ausschliesslich in elektronischer Form auf der Internetseite des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)4 ausserhalb der Amtlichen Sammlung des Bundesrechtes (AS) veröffentlicht (Art. 5 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20045).
Die Bestimmung in diesem Absatz wird grundsätzlich aus der bisherigen WZVV übernommen. Neu wird die Abkürzung «BAFU» anstelle von «Bundesamt» verwendet.
Art. 3 Einleitungssatz, erster Satz WZVV
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ist befugt, im Einvernehmen mit den Kantonen die Bezeichnung der Objekte geringfügig zu ändern, sofern die Artenvielfalt erhalten bleibt. …
Die Bestimmung in diesem Absatz wird grundsätzlich aus der bisherigen WZVV übernommen. Neu wird die Abkürzung «UVEK» anstelle von «Departement» verwendet.
bis bis Art. 5 Abs. 1 Bst. a, b , c, f und g sowie Abs. 3 WZVV
1 In den Wasser- und Zugvogelreservaten gelten folgende allgemeine Bestimmungen:
a. Die Jagd ist verboten.
bbis. Das Füttern von wildlebenden Tieren und das Einrichten von Salzlecken sind verboten.
c. Hunde sind an der Leine zu führen.
fbis. Der Betrieb von Modellluftfahrzeugen ist verboten.
g. Das Fahren mit Drachensegelbrettern oder ähnlichen Geräten und der Betrieb von
Modellbooten sind verboten.
3 Besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 sowie Massnahmen nach Artikel 8-10 und 12 bleiben vorbehalten.
Die Bestimmungen in diesem Absatz werden grundsätzlich aus der bisherigen WZVV übernommen. Neu werden die Vorbehalte nach Artikel 2 Absatz 2 nicht mehr einzeln bei den Bestimmungen der Bst.
bis
a, c, f und g aufgeführt, sondern in genereller Form in Absatz 3 erwähnt. Ergänzt wird der Absatz 3, so dass auch objektspezifische Vorbehalte im Zusammenhang mit der Verhütung von Wildschaden, der Regulierung von jagdbaren Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten sowie mit den Aufgaben der Reservatsaufseher möglich sind. Entsprechend wird neu der allgemeinere Begriff «besondere Bestimmungen» verwendet anstelle von «weitergehende oder anders lautende
Artenschutzbestimmungen». Mit dem Inkrafttreten der Aussenlandeverordnung (AuLaV) per
1. September 2014 wird der Bst. f umformuliert. Das Abfliegen und Landen mit zivilen, bemannten Luftfahrtzeugen bleibt grundsätzlich verboten; ausgenommen sind gewisse Aussenlandungen zu Arbeitszwecken. Der Betrieb von bestehenden Flugplätzen bleibt gemäss Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt und seinen Objektblättern gewährleistet. Der Betrieb von Modellluftfahrzeugen bleibt
bis
weiterhin verboten, was neu in einem separaten Absatz f aufgeführt ist. Die vorliegenden
Bestimmungen tragen dieser Änderung Rechnung.
bis
Neu werden in Bst b auch das Füttern von wildlebenden Tieren (Säugetiere, Vögel, andere) und das Einrichten von Salzlecken verboten. Das Füttern von wildlebenden Tieren und das Anbieten von künstlichen Salzquellen verändern die natürlichen Prozesse betreffs der Populationsdynamik und des Raumverhaltens von Wildtieren. Die zusätzliche Nahrung führt häufig zur Ankurbelung des
Bestandeswachstums durch das Verhindern der normalen Wintermortalität. Zudem binden
Fütterungen und Salzlecken Tiere an bestimmte Orte, oder sie locken diese an, so dass am Ende die Raumnutzung der Wildtiere stark verändert werden kann. Die Folge dieser durch den Menschen gestalteten Zustände sind oft anwachsende Wildschäden in der Umgebung, zum Beispiel hohe Bestände und Massierungen von Höckerschwänen die die umliegenden Wiesen verkoten, hohe
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5 SR 170.512 3/13 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288