Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 13 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288
Wildschweinbestände, die sich über Tag in den ruhigen Schutzgebieten zurückziehen und nachts im umliegenden Kulturland Schäden verursachen, oder Schalenwild, das im Umfeld von Salzlecken die Waldverjüngung schädigt. Nicht zu unterschätzen ist auch das Risiko der Übertragung von
Krankheiten, da es an Fütterungen und Salzlecken immer wieder zu unnatürlichen
Wildtieransammlungen kommt. Das Einbringen von nicht ortsüblichem Futter (z.B. Mais zum Anlocken oder Füttern von Wildschweinen) kann sogar über Düngungseffekte die lokale Vegetation verändern. Im Grundsatz sind also Wildtierfütterungen und Salzlecken in Schutzgebieten unerwünscht und zu verbieten. Andererseits kann die Wirkung dieser künstlichen Einrichtungen auch genutzt werden, um in speziellen Situationen gezielt Probleme anzugehen. Es kann in der Tat vereinzelt Sinn machen,
durch das Anbieten von Futter oder Salz die Raumnutzung von Wildtieren in eine gewünschte
Richtung zu verändern und beispielsweise so in gewissen Jahreszeiten Wildschadenverhütung zu betreiben. Oder es kann Wintersituationen geben, wo extreme Witterungsverhältnisse eine
Notfütterung im Sinn des Tier- und Artenschutzes gebieten. Dann aber sollen diese Massnahmen behördlich kontrolliert und bewilligt werden. Entsprechende Vorbehalte können gemäss dem Art. 2 Abs. 2 und dem Art. 5 Abs. 3 objektspezifisch definiert werden. Es gibt in einigen Wasser- und
Zugvogelreservaten heute beliebte Enten- und Schwanenfütterungsstellen, an welchen das
Fütterungsverbot eventuell nicht rasch durchsetzbar ist. Die Kantone haben die Möglichkeit, solche neuralgischen Stellen zu identifizieren und sich für diese spezifische Massnahmenpakete zu
überlegen, beginnend mit der Sensibilisierung der Bevölkerung und der Anweisung das Füttern zu unterlassen. Entsprechende, lokal begrenzte Vorbehalte zum allgemeinen Fütterungsverbot können gemäss dem Art. 2 Abs. 2 und dem Art. 5 Abs. 3 ebenfalls objektspezifisch definiert werden.
Art. 6 Abs. 3 WZVV
3 Besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung und nach den Artikeln 18 ff. des
Bundesgesetzes vom 1. Juli 19666 über den Natur- und Heimatschutz bleiben vorbehalten.
Die Bestimmungen in diesem Absatz werden grundsätzlich aus der bisherigen WZVV übernommen. Neu wird der allgemeinere Begriff «besondere Bestimmungen» verwendet anstelle von
«weitergehende oder anders lautende Artenschutzbestimmungen».
bis ter Art. 9 Abs. 1, 1 , 1 und 2 WZVV
1
Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden.
1bis
Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen:
a. Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und ausserhalb des Schutzgebiets;
b. Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens;
c. Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände, die innerhalb des Schutzgebiets leben;
d. Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen;
e. voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet.
1ter
Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese:
a. in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU;
b. in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgängigen Anhörung durch das BAFU.
2 Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.
6 SR 451 4/13 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288