Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 13 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: N091-1288

Zug-Zentralschweiz, Bodensee, Tessin) folgende Koordinations-Aufgaben von den betroffenen

Kantonen gemeinsam wahrgenommen werden: Bestandesmonitoring, Jagdplanung,

Präventionsmassnahmen inklusive Vergrämungsabschüsse, Schaden-Monitoring,

Brutkolonieüberwachung und -management sowie internationale Absprachen.

bis Art. 10 Abs. 1, 1 et 2 WZVV Hegeabschüsse und Massnahmen gegen nicht einheimische Tiere

1

Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate sind verpflichtet, kranke oder verletzte Wildtiere zu erlegen.

1bis bis10

Sie treffen die Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 5 der Jagdverordnung vom 29. Februar 1988 gegen nicht einheimische Tiere.

2

Sie melden solche Abschüsse und Massnahmen umgehend der kantonalen Fachstelle. Über Massnahmen nach Absatz 1bis ist auch das BAFU zu informieren.

Die Bestimmung zum Erlegen von kranken und verletzten Wildtieren wird grundsätzlich aus der bisherigen WZVV übernommen. Neu wird dabei der Begriff «Wildtiere» anstelle von «Tiere»

verwendet.

Zusätzlich soll eine neue Bestimmung aufgenommen werden, welche die Reservatsaufseher dazu verpflichtet, nicht einheimische Wildtiere gemäss den Artenlisten im Anhang 1 und 2 der JSV soweit möglich einzudämmen bzw. zu entfernen. Als Grundlage dient Art. 11 Abs. 5 JSG, welcher als

Ausnahme vom grundsätzlichen Jagdverbot in Jagdbanngebieten und Vogelreservaten den Abschuss von jagdbaren Tieren vorsieht, wenn dies zum Schutz der Artenvielfalt oder der Lebensräume

bis

notwendig ist, sowie explizit der Art. 8 Abs. 5 JSV. Im Anhang 1 und 2 der JSV sind diejenigen nicht einheimischen Wildtierarten im Sinne des Geltungsbereiches des Jagdgesetzes (Art. 2 JSG)

aufgelistet, bei denen das BAFU nach aktuellem Kenntnisstand davon ausgeht, dass deren

Freisetzung in der Schweiz die einheimische Artenvielfalt gefährden kann und damit verhindert

werden soll. Aus diesem Grund wurde deren Haltung einer jagdrechtlichen Bewilligungspflicht

unterstellt (Anhang 1) oder gar verboten (Anhang 2). Entsprechend soll möglichst auch verhindert werden, dass allfällig freigesetzte Arten dieser Liste sich in den eidgenössischen Reservaten

etablieren können. Erfahrungsgemäss würde deren Entfernung zunehmend schwieriger mit

zunehmendem Bestand, weshalb die Reservatsaufseher neu den direkten Auftrag haben, rechtzeitig die erforderlichen Massnahmen gegen solche Tiere zu treffen. Über solche Massnahmen soll das

bis

BAFU informiert werden, welches soweit erforderlich koordiniert (Art. 8 Abs. 5 JSV).

Art. 11 Abs. 2 und 4 WZVV

2

Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate gehören zum kantonalen Personal.

4

Die Anstellung erfolgt durch den Kanton. Das BAFU ist vorher anzuhören.

In dieser Bestimmung wird die Stellung der kantonalen Reservataufseher angepasst; statt wie bisher von kantonalen Beamten wird neu von kantonalem Personal gesprochen. Diese Änderung erfolgt, weil die Aufseher nicht mehr in allen Kantonen als Beamte gewählt, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis angestellt werden. Entsprechend werden auch die Bestimmungen in Absatz 4

angepasst. Anstatt von einer Wahl wird neu von einer Anstellung gesprochen.

10 SR 922.01 9/13 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288