Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 13 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288

2.2 Änderung bisherigen Rechts

Änderung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 30. September 199111 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1 Bst. a, bbis und c sowie Abs. 3

1 In den Banngebieten gelten folgende allgemeine Bestimmungen:

a. Die Jagd ist verboten

bbisDas Füttern von wildlebenden Tieren und das Einrichten von Salzlecken sind verboten.

c. Hunde sind im Wald an der Leine zu führen.

3 Besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 sowie Massnahmen nach Artikel 8-10 und 12 bleiben vorbehalten.

Art. 6 Abs. 4

4 Besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung und nach den Artikeln 18 ff. NHG bleiben vorbehalten.

Art. 8 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 10 Abs. 1, 1bis et 2 Hegeabschüsse und Massnahmen gegen nicht einheimische Tiere

1 Die Wildschutzorgane der Banngebiete sind verpflichtet, kranke oder verletzte Wildtiere zu erlegen.

1bis Sie treffen die Massnahmen nach Artikel 8bis Absatz 5 der Jagdverordnung vom 29. Februar 198812 gegen nicht einheimische Tiere.

2 Sie melden solche Abschüsse und Massnahmen umgehend der kantonalen Fachstelle. Über Massnahmen nach Absatz 1bis ist auch das BAFU zu informieren.

Art. 11 Abs. 2 und 4

2 Die Wildhüter der Banngebiete gehören zum kantonalen Personal.

4 Die Anstellung erfolgt durch den Kanton. Das BAFU ist vorher anzuhören.

Art. 12 Abs. 1 Bst. e und fbis

1 Die kantonale Fachstelle weist den Wildhütern folgende Aufgaben zu:

e. Information, Lenkung und Beaufsichtigung von Besucherinnen und Besuchern der Banngebiete; fbis. Koordination und Überwachung der Massnahmen zur Regulierung jagdbarer Huftierarten (Art. 9);

Art. 15 Abs. 4

4 Werden trotz ihrer Erforderlichkeit und Zweckmässigkeit keine Massnahmen nach Artikel 8 oder 9 getroffen, so können die Abgeltungen verweigert oder zurückgefordert werden.

Die Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ; SR 922.31) und die Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung beruhen beide auf Artikel 11 JSG und auf einer Gebietsschutzstrategie. Das heisst, Gebiete mit hohen Dichten und grosser Artenvielfalt können der Jagd entzogen werden. Beide Bundesverordnungen wurden

zeitgleich erarbeitet und ähnlich strukturiert. Im Jahr 1991 traten beide in Kraft. Änderungen in der WZVV werden folglich kongruent in die VEJ übertragen. Die Begründung für die gleichzeitige

Änderung dieser Artikel der VEJ erfolgt in jedem Fall analog zur Begründung in der vorliegenden Revision der WZVV.

11 SR 922.31

12 SR 922.01 11/13 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288