Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 13 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: N091-1288

Die Bestimmungen in Artikel 9 enthalten begründete Anpassungen zur Planung, Bewilligung und Durchführung von regulativen Bestandeseingriffen bei jagdbaren Tierarten gemäss dem

eidgenössischen Jagdgesetz (JSG; SR 922.0).

Gemäss Jagdgesetz (Art. 11 Abs. 5) ist die Jagd in den Wasser- und Zugvogelreservaten verboten. Das Jagdgesetz berechtigt jedoch die kantonalen Vollzugsorgane, den Abschuss von jagdbaren Tieren zuzulassen, wenn es für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist. Die Bestimmungen im Art. 9 beziehen sich ganz besonders auf den Abschuss von jagdbaren Wildhuftieren, insbesondere von Wildschweinen. Die Wildschweinbestände breiten sich in der Schweiz nach wie vor aus und

vergrössern sich gebietsweise sehr stark. Gleichzeitig nehmen die Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen zu. Die vor menschlicher Störung beruhigten Wasser- und Zugvogelreservate werden von den Wildschweinen dabei tagsüber gerne als Rückzugsorte genutzt. Eine wichtige Funktion der Wasser- und Zugvogelreservate ist es auch ganz explizit, Lebensraum für Vögel und Säugetiere zu bieten im Sinne der Zweckartikel des eidgenössischen Jagdgesetzes und des Natur- und

Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 451). Das Ziel muss also einerseits sein, dass Wildtiere wie das Wildschwein vom Lebensraum der Wasser- und Zugvogelreservate profitieren können. Andererseits sind die durch diese Tiere verursachten Wildschäden in und um die Schutzgebiete auf ein tragbares Mass zu reduzieren. Unbestritten ist dabei die Notwendigkeit für aktive

Schadenverhütungsmassnahmen wie zum Beispiel besonders gefährdete Kulturen (z.B. Mais)

möglichst abseits von Wäldern der Wasser- und Zugvogelreservate anzupflanzen. Ebenso soll eine effiziente Bejagung der Wildtiere durch den Kanton im Umfeld der Schutzgebiete Wildschäden minimieren helfen. Wenn diese Massnahmen aber nicht ausreichen, können Eingriffe auch bei den Wildbeständen innerhalb der Schutzgebiete notwendig werden, seien es Einzelabschüsse nach Artikel 8 WZVV oder eben Regulierungsmassnahmen nach dem vorliegenden Artikel.

Mit zunehmendem Anteil an Landfläche der Wasser- und Zugvogelreservate nimmt auch der Bedarf für jagdliche Eingriffe auf diesen Landflächen zu. Zurzeit gibt es erhebliche kantonale Unterschiede bezüglich den umgesetzten Massnahmen zur Regulierung von Wildschweinbeständen in Wasser- und Zugvogelreservaten: Eingesetzt werden u.a. Einzeljagd, Drückjagden, Stöberjagden, das Anfüttern von Wild zwecks Abschüssen, die Jagd nur in Randzonen der Schutzgebiete oder auch in deren Kernzonen, Abschüsse nur auf Landwirtschaftsgebiet und im Wald oder auch in Schilfzonen,

Abschüsse durch Vollzugsorgane oder durch die Jägerschaft usw.

Neben der Regulierung von Wildschweinbeständen kann auch die Regulierung der Bestände von Rehen oder kleineren Raubtieren (Fuchs, Dachs, Steinmarder) notwendig werden. Rehe können in speziellen landwirtschaftlichen Kulturen (Gemüse, Salat, Erdbeeren, Reben) massive Frassschäden verursachen. Bei Raubtieren kann die Gefahr der Verkotung bodennaher Gemüse- und

Beerenkulturen und das dadurch erhöhte Risiko der Übertragung parasitärer Krankheiten (z.B.

Fuchsbandwurm), aber insbesondere auch die Prädation auf bodenbrütende Vögel (z.B. Kiebitze) zu Konflikten führen. Diese Raubtiere profitieren als Nahrungsgeneralisten enorm von der

Kulturlandschaft . Durch das Fehlen von grösseren Raubtieren kommen sie zusätzlich in stark

überhöhten Dichten vor. Dasselbe gilt für Bestände der Aaskrähe (Rabenkrähen, Nebelkrähen). Zur Lösung solcher Konflikte kann es in begründeten Fällen sinnvoll sein, neben anderen Massnahmen auch die Bestände der jagdbaren Prädatoren zu regulieren. Insgesamt werden im revidierten Artikel 9 die Vorgaben für die Planung und die Durchführung von Bestandeseingriffen jagdbarer Arten

verbessert und im Sinne des einheitlichen Vollzuges soweit nötig geklärt.

Änderungen Absatz 1: Die Bestimmungen von Absatz 1 entsprechen grundsätzlich den bisherigen. Neu wird die Formulierung von Art. 11 Abs. 5 JSG übernommen, wodurch insbesondere der Begriff «untragbare Wildschäden» durch «übermässige Wildschäden» ersetzt wird. Unter Bestand sind die in einem Schutzgebiet lebenden Wildtiere zu verstehen. Unter Regulation wird dabei das Einlenken des Bestandes der Tierart auf ein gesellschaftlich erwünschtes Niveau verstanden, unter gleichzeitiger Beachtung des Auftrages zum Artenschutz. Die Bewilligungsregelung wird in diesem Absatz

ter

gestrichen und neu in einem separaten Absatz 1 geregelt.

5/13 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288