Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 13 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288
Art. 9a WZVV Verhütung von Schäden durch Kormorane
Zur Verhütung von Schäden durch Kormorane an den Fanggeräten der Berufsfischerei erlässt das BAFU unter Mitwirkung der Kantone eine Vollzugshilfe zur Schadenverhütung, Schadenerhebung, Regulation der Kolonien in den Wasser- und Zugvogelreservaten sowie zur interkantonalen Koordination.
Die 5’000-6‘000 Kormorane, die in der Schweiz überwintern, lösen zusammen mit den wachsenden Brutkolonien, die insbesondere in den Schutzgebieten nach der WZVV entstehen, zunehmend
Konflikte mit den Berufsfischern aus. In gewissen Fliessgewässern kann der Kormoran auch
Bestandesrückgänge bei gefährdeten Salmoniden verursachen und die Fisch-Entnahme durch die Angelfischerei konkurrenzieren. Damit die Kantone mehr Spielraum für die Regulierung der
Kormoranbestände und die Schadenverhütung erhalten, hat der Bundesrat 2012 bereits die
Jagdverordnung revidiert und dabei die Jagdzeit auf den Kormoran um einen Monat verlängert sowie die Möglichkeit geschaffen, Vergrämungsabschüsse von an den ausgelegten Netzen fischenden Kormoranen vorzunehmen. Im neuen Artikel 9a werden im Sinne der Motion 09.3723 UREK die zu erarbeitende Vollzugshilfe Kormoran explizit in der WZVV verankert und Leitlinien für deren Inhalt vorgegeben. Der Kormoran ist eine jagdbare Tierart, weshalb die Jagdplanung und der Umgang mit dessen Schäden im offenen Jagdgebiet in der Verantwortung der Kantone liegt. Die Legitimation des Bundes zum Erstellen einer Richtlinie für den Kormoran ergibt sich, indem heute über 90% der
Kormoranbruten der Schweiz in den Wasser- und Zugvogelreservaten anzutreffen sind. Aus diesem Grund ist der Bund bei der Frage der Regulierung des schweizerischen Kormoranbestandes
massgeblich involviert. Durch eine entsprechende Bundesrichtlinie lässt sich der Umgang mit dem Kormoran interkantonal besser koordinieren. Grundsätzlich sollen die Leitlinien beibehalten werden, die sich bislang beim Kormoranmanagement bewährt haben. Ausserhalb der eidg. Schutzgebiete nach der WZVV bietet sich eine Unterteilung der Gewässer in jagdliche Eingriffsgebiete
(Fliessgewässer, Kleinseen und Flussstaue <50ha) und nicht bejagte Gebiete (Seen und Flussstaue >50ha) an. Mit einem so koordinierten Vorgehen können die Kantone gemeinsam die Raumnutzung der Kormorane in eine gewünschte Richtung lenken, indem Kormorane von
Fliessgewässerabschnitten mit besonders gefährdeter Fischfauna intensiv vergrämt werden, wogegen sie auf den grossen Seen, wo sie sich hauptsächlich von den grossen Weissfischbeständen ernähren, mehrheitlich in Ruhe gelassen werden.
Schadenverhütung: Kormorane können Wildschäden nach dem Jagdgesetz verursachen, indem sie in Netzen gefangene Fische verletzen, Fische aus den Fanggeräten (Netze, Reusen) erbeuten sowie die Netze beschädigen. Präventive Massnahmen – wie das frühzeitige Heben der Netze vor der Hauptaktivität der Kormorane, eine Erhöhung der Hebefrequenz der Reusen oder eine verbesserte Fischabfallentsorgung, um die Gefahr der Konditionierung der Kormorane auf die Fischereiaktivitäten zu minimieren – können dieser Entwicklung entgegenwirken. In den jagdlichen Eingriffsgebieten können die Kantone zudem bereits heute mittels Einzelabschüssen auch während der Schonzeit dafür sorgen, dass die Kormorane auf den für die Fische besonders wichtigen Fliessgewässerabschnitten (z.B. Äschengebiete von nationaler Bedeutung und Nasenlaichgebiete) vertrieben werden. Aber auch zur Schadenverhütung an den von Berufsfischern ausgelegten Netzen können Abschüsse von
fischenden Kormoranen während des ganzen Jahres möglich gemacht werden.
Der Anteil der entnommenen Fische durch den Kormoran ausserhalb der Fangvorrichtungen der Berufsfischer kann im Verhältnis zu der von der Berufsfischerei entnommenen Menge bedeutend sein. Dieser Einfluss des Kormorans auf die Fischbestände im See sowie die Mehrarbeit für die
Berufsfischer aufgrund von Massnahmen für die Schadenverhütung (z.B. früher bzw. öfter
Fangvorrichtungen heben) gelten nicht als Wildschäden gemäss Artikel 4 JSV.
Schadenerhebung: Die Quantifizierung des Wildschadens ist eine Voraussetzung, um regulierende Massnahmen in den Kormorankolonien in den Schutzgebieten der WZVV zu rechtfertigen. Die
Bedeutung der Schadenhöhe wurde 2011 im Urteil A-2030/2010 des Bundesverwaltungsgerichts
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bestätigt. Dabei wurde eine Verfügung des BAFU für Regulierungsmassnahmen aufgehoben, weil der angegebene Schaden, den die Berufsfischer durch die Kormorane erlitten, aus Sicht des
Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichte, um Regulierungsmassnahmen zu rechtfertigen. Eine
7 http://www.bvger.ch/publiws/pub/cache.jsf (Zugriff 14.4.2014) 7/13 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288