Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 41 Seiten
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Vernehmlassungsbericht «Swissness»-Ausführungsrecht
Art. 52k Berücksichtigung der Fertigungskosten
Dieser Artikel wird von TVS und Swissmem begrüsst. AIPPI und M. Streuli-Youssef schlagen einen neuen Absatz analog zu Artikel 52e Absatz 3 vor.
Art. 52l Berechnung der im Ausland anfallenden Herstellungskosten
Diese Bestimmung wird weitgehend begrüsst (TVS, Swissmem). FH und economiesuisse schlagen drei zusätzliche Methoden für die Berücksichtigung des Wechselkurses vor.
Art. 52m
AIPPI begrüsst eine kohärente Interpretation des Begriffes «Ort der tatsächlichen Verwaltung» grundsätzlich, gibt jedoch zu bedenken, dass die Kriterien gemäss Artikel 49 MSchG im Konzern durch zwei oder mehrere Konzernunternehmen erfüllt werden könnten. Das Abstellen auf Beschlüsse zum Erreichen des Gesellschaftszweckes und massgebende Entscheide könne je nach interner Organisation eher auf die Konzern-Muttergesellschaft verweisen als auf die operativ tätige Tochtergesellschaft, auf welche das Kriterium gemäss Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a MSchG gemünzt sei. Im Weiteren lehnt AIPPI die vorgeschlagene Praxisänderung ab, wonach die Einschränkung der Waren- und Dienstleistungsliste auf Dienstleistungen aus dem entsprechenden Herkunftsort eingeführt werden soll. Dies sei nicht zweckmässig.
Art. 52n
Eine Mehrheit von Vernehmlassungsteilnehmern aus dem Lebensmittelbereich (u.a. GalloSuisse, SBV, LBV, AOP-IGP, Migros) äussert sich ausdrücklich positiv zu den Anforderungen an die Repräsentativität. Einige Vernehmlassungsteilnehmer befürworten eine offene Formulierung der Repräsentativitätskriterien (Cc-Ti-AITI) und erachten es als nicht zielführend, die Voraussetzungen der Repräsentativität einer Gruppierung so auszugestalten, dass sie nur schwer erreicht werden können (VSB, SGV). SKW und economiesuisse fordern, dass das Stillschweigen eines umfassend informierten Unternehmens als (konkludente) Zustimmung zur geplanten Verordnung gewertet werden müsse. SKW beantragt zudem, dass einer Branchenverordnung nur mindestens 50 Prozent aller Unternehmen der betroffenen Branche zustimmen müssen. Die IG Swiss Made (und die dazugehörigen Unternehmen der Uhrenbranche) verlangt die Einführung einer Regelung, wonach Branchenverordnungen keine Bestimmungen enthalten dürfen, welche über die gesetzlich verankerten Anforderungen hinausgehen.
Art. 55 Abs. 1 Antrag auf Hilfeleistung
Zu diesem Artikel sind in der Vernehmlassung keine Bemerkungen eingegangen.
Art. 56 Abs. 3 Zurückbehalten von Waren
Zu diesem Artikel sind in der Vernehmlassung keine Bemerkungen eingegangen.
Art. 60a Übergangsbestimmung zur Änderung vom…
Economiesuisse, TVS, GastroSuisse, SBC, SGV, Swissmem, SHV, IG Swissmade (und die dazugehörigen Unternehmen der Uhrenbranche) möchten in der Markenschutzverordnung klarstellen, dass neben Produkten, die vor dem Inkrafttreten der Änderung hergestellt wurden, auch bei Bestandteilen die Übergangsbestimmung gemäss Artikel 60a MSchV Anwendung findet. Dasselbe möchten SHV, economiesuisse und FH für Ersatzteile vorsehen.