Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 41 Seiten
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Vernehmlassungsbericht «Swissness»-Ausführungsrecht
c. Neue Verordnungsbestimmung zur Durchsetzungsstrategie (Präzisierung von Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b und c MSchG)
Die Kantone AG und SG sowie swisscofel, FRC und VELEDES vermissen in der MSchV eine Präzisierung der Durchsetzungsstrategie gegen die missbräuchliche Verwendung einer Herkunftsangabe und würden es begrüssen, wenn eine nationale Stelle wie das IGE mit der Ermittlung gegen Zuwiderhandlungen bei Herkunftsdeklarationen beauftragt würde. Diese nationale Stelle könnte auch die Anlaufstelle für die Branchenverbände und Konsumentenorganisationen sein.
d. Neue Verordnungsbestimmung zur Beweislastumkehr gemäss Artikel 51a MSchG
Die IG Swiss Made (und die dazugehörigen Unternehmen der Uhrenbranche) sowie verschiedene Verbände aus unterschiedlichen Branchen (VBF, GastroSuisse, Swissmem, swisscofel, TVS etc.) möchten eine neue Bestimmung in die Markenschutzverordnung einbringen. Diese sollte verdeutlichen, dass die Beweislastumkehr, wie sie in Artikel 51a MSchG vorgesehen ist, nur im Klageverfahren gilt. Dies führe zu mehr Rechtssicherheit und der beweispflichtige Unternehmer, welcher eine Herkunftsangabe benutzt, könnte so vor einer missbräuchlichen Anwendung des Gesetzes geschützt und würde nicht administrativ oder finanziell ungebührlichen Belastungen ausgesetzt werden. Die IG Swiss Made (und die dazugehörigen Unternehmen der Uhrenbranche) möchte darüber hinaus präzisieren, dass im Beweisverfahren die relevanten Bestimmungen der ZPO resp. StPO anwendbar sind. VBF, SBC, SFF, GastroSuisse, VSLF und SGV möchten zusätzlich vorsehen, dass im Falle einer unberechtigten Klage der Kläger den Beklagten für seinen Aufwand vollumfänglich zu entschädigen hat.
Da die Beweislastumkehr erst im Prozessfall zur Anwendung gelangt, möchten Swissmem und TVS – im Sinne der Rechtssicherheit und als Verdeutlichung der Beweislastumkehr gemäss Artikel 51a MSchG – in der Verordnungsbestimmung zum Missbrauchsverbot (Artikel 52b MSchV) verdeutlichen, dass der Ausforschungsbeweis nicht zulässig ist.
e. Streichung von Ziffer 4.2 des erläuternden Berichts («Personelle und finanzielle Auswirkungen auf Gemeinden und Kantone»)
Einige Kantone (u.a. SZ, SH, GL, AR, GR und TG) sowie der VKCS machen geltend, dass sich der Aufwand für die Kantonschemiker aufgrund der Fülle an neuen Bestimmungen und den zahlreichen neuen, nicht klar abgegrenzten Begriffen – entgegen der Aussage im erläuternden Bericht unter Ziffer 4.2 – stark erhöhen würde. Im Weiteren existiere keine rechtliche Grundlage für die Annahme, dass für den Vollzug die kantonale Lebensmittelkontrolle bzw. der Kantonschemiker zuständig sei. Zudem würden die markenschutzrechtlichen Kontrollen die Möglichkeiten und Ressourcen der kantonalen Lebensmittelkontrolle übersteigen und seien rechtlich in dieser Form nicht möglich.
f. Präzisierung betreffend regionale und lokale Herkunftsangaben
AIPPI weist darauf hin, dass es unklar sei, ob die sich ausdrücklich auf die Schweiz beziehenden Vorschriften analog auf lokale und regionale Herkunftsangaben anzuwenden sind. Gemäss VBF sollte im Verordnungstext ausdrücklich erwähnt werden, dass nicht nur die Herkunftsangabe «Schweiz», sondern auch regionale und lokale Herkunftsangaben geschützt sind.