Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 41 Seiten
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Vernehmlassungsbericht «Swissness»-Ausführungsrecht
sein, dass die Einhaltung und Kontrolle der schweizerischen gesetzlichen Vorgaben auf diesen Flächen sichergestellt werden.
Zusätzlich möchten einzelne landwirtschaftliche Organisationen, GE und VD sowie die Laiteries Réunies de Genève und swisscofel, dass die Freizonen von Genf und St. Gingolph als Ort der Herkunft «Schweiz» gelten. Organisationen wie z.B. SBLV, BOB, IPG, SMP, LOBAG, SZV, AOP-IGP, AGRIDEA, SCM, VSKP, SESK, VMI, Suisseporcs, AgorA, Uniterre und VITISWISS sowie der Kanton VD unterstützen das Anliegen, fordern aber, in unterschiedlicher Ausprägung, die Einhaltung und Kontrolle von Schweizer Normen des Agrar- und Lebensmittelrechts. Der Verband der Schweizer Gemüseproduzenten, der Schweizer Obstverband, der Schweizerische Getreideproduzentenverband, die Lebensmittelindustrie (ausser LRG) und die Konsumentenorganisationen stehen diesem Ansinnen ablehnend gegenüber.
Art. 4 Berechnung des erforderlichen Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe
Alle Vernehmlassungsteilnehmer sind sich einig, dass die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe auf der Grundlage der Rezeptur erfolgen soll.
Es wird begrüsst, dass gewisse Naturprodukte von der Berechnung ausgenommen werden können. Jedoch wünschen die Lebensmittelindustrie und andere Organisationen (fial, Handel Schweiz, Biscosuisse, Migros, Unilever, Emmi, SH, GL, AR etc.), dass nicht nur Naturprodukte, sondern auch (daraus hergestellte) Rohstoffe ausgeschlossen werden können.
Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer fordert, dass Wasser grundsätzlich nicht berücksichtigt werden soll. Mineral- und Quellwasser soll nur angerechnet werden dürfen, sofern es in seiner reinen Form an den Konsumenten verkauft wird. Die Lebensmittelindustrie (fial, Unilever, Biscosuisse, Emmi etc.) möchte Wasser anrechnen lassen, sofern es zur Herstellung zwingend benötigt wird und im Produkt enthalten bleibt. Die Getränkeindustrie und der Schweizer Brauerei-Verband möchten hingegen das Wasser für Getränke grundsätzlich anrechnen.
Die sogenannte Bagatellklausel, wonach einzelne Naturprodukte/Rohstoffe sowie Mikroorganismen, Zusatzstoffe und Verarbeitungs-Hilfsstoffe bei der Berechnung vernachlässigt werden können, wird von allen Vernehmlassungsteilnehmern (ausser den landwirtschaftlichen Vertretern) als unklar erachtet. Es sollte in Prozentzahlen präzisiert werden, was gewichtsmässig vernachlässigbar bedeutet und wie hoch die obere Grenze liegt. Ein breit abgestützter Vorschlag sieht vor, dass die einzelnen Zutaten weniger als 3 Prozent und zusammen weniger als 10 Prozent des gesamten Rohstoffgewichtes ausmachen dürfen (fial, Unilever, PROMARCA, Emmi, VMI, DSM, economiesuisse, Biscosuisse, Handel Schweiz etc.).
Milch und Milchprodukte als Rohstoffe sollen gemäss Entwurf HASLV generell vollständig aus der Schweiz stammen. Explizit begrüsst wird dieser Vorschlag von den Vertretern der Landwirtschafts- und Konsumentenorganisationen (SKS, SBV, FRC, SBLV, SMP, AOP-IGP, SCM, SPS, SVP, Suisseporcs etc.) sowie von den Kantonen ZH, NW und UR. Die Lebensmittelindustrie und andere Organisationen (fial, Migros, Unilever, Nestlé, SFF, PROMARCA, SGV, PLR, economiesuisse, Biscosuisse, Gastrosuisse, CVP, Handel Schweiz, VKCS, AgorA, Uniterre, SH, GE, TI etc.) sprechen sich für die Streichung dieses Absatzes aus, da es über die gesetzliche Grundlage hinausgehe. Falls der Absatz nicht gestrichen werden sollte, fordern sie, dass die Bagatellklausel und die Qualitätsausnahme (Artikel 8) Vorrang haben sollten.
Die Lebensmittelindustrie und andere Organisationen (fial, Migros, Unilever, Nestlé, PROMARCA, BSM, BOB, IPG, SGV, PLR, Coop, Kambly, Emmi, IG DHS, VMI, DSM, GastroSuisse, Handel Schweiz, CVP etc.) sowie die Kantone GL, AR, TG und SH möchten sogenannte Halbfabrikate bei der Bestimmung des Mindestanteils anrechnen, sofern sie selber die HASLV erfüllen. Dies sei aufgrund der Geschäftsgeheimnisse der Lieferanten und zur Reduktion des administrativen Aufwandes erforderlich.