Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 41 Seiten
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Vernehmlassungsbericht «Swissness»-Ausführungsrecht
AIPPI, SHV und FH empfinden es als notwendig, die Übergangsbestimmung und den Begriff des «Inverkehrbringens» so zu präzisieren, dass nur die Produzenten erfasst sind. Würde die Frist von zwei Jahren auch für Zwischen- und Endhändler gelten, wären diese gezwungen, die Produkte schnell zu verkaufen und würden so ein grosses finanzielles Risiko tragen.
Vertreter aus der Landwirtschaft (u.a. LEBeO, VTL, SBV, SZV, Suisseporcs) bevorzugen ein Inkrafttreten des Swissness-Gesamtpakets bereits am 1. Januar 2016 und nicht erst am 1. Januar 2017. FH, GastroSuisse sowie die IG Swiss Made (und die dazugehörigen Unternehmen der Uhrenbranche) lehnen hingegen ein früheres Inkrafttreten ab. Naturprodukte aus der Landwirtschaft seien nicht mit industriellen Produkten vergleichbar, da sie einen anderen Produktionszyklus hätten und schneller produziert seien.
ZH begrüsst die zweijährige Übergangsfrist nach Inkrafttreten des Swissness-Gesamtpakets. Keine Übergangsfristen vorsehen möchten hingegen Vertreter aus der Landwirtschaft (SBV, SZV, Suisseporcs, AOP-IGP etc.). Für eine Verkürzung der Übergangsfrist auf lediglich ein Jahr resp. ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des Swissness-Gesamtpakets setzen sich SKW resp. VTL ein. Eine kürzere als die vorgesehene zweijährige Übergangsfrist lehnen SBC und Swissmem mit der Begründung ab, dass die weitreichenden Änderungen durch das Gesetz viele Unternehmen verunsichere.
Die Kantone AG und JU sowie IHZ möchten den Unternehmen mehr Zeit zur Umsetzung der Swissness-Gesetzgebung geben und deshalb die Übergangsfrist verlängern. Die IG Swiss Made und die dazugehörigen Unternehmen der Uhrenbranche sehen eine Übergangsfrist von fünf Jahren als absolutes Minimum an. Diese Zeit sei nötig, um die Produktionszyklen umzustellen und die notwendigen Kapazitäten aufzubauen.
Um den grossen Lagerbeständen und der angestrebten Nachhaltigkeit Rechnung zu tragen, möchten SHV und economiesuisse die Übergangsbestimmung bis zum Aufbrauchen der Lagerbestände gelten lassen. Swissmem und SHV stehen in Bezug auf Ersatzteile dafür ein, die Übergangsfrist auf bis zu zwanzig Jahre (mindestens aber zehn bis fünfzehn Jahre) anzusetzen. SHV, FH und economiesuisse finden zudem, dass es im Rahmen der Branchenverordnungen möglich sein müsse, längere Fristen vorzusehen. Einzelne Branchenverordnungen gingen nämlich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus, weshalb ein besonders grosser Anpassungsbedarf bestehe.
2.1.3 Weitere Vorschläge / Forderungen
a. Neue Verordnungsbestimmung zum Nachweis gemäss Artikel 48d Buchstabe b MSchG
Einige Vertreter der Lebensmittelindustrie (u.a. Migros, Diät Vereinigung, IHZ, Chocosuisse, fial) und economiesuisse möchten die Ausnahmeregelung von Artikel 48d Buchstabe b MSchG durch eine neue Verordnungsbestimmung präzisieren. Der Produzent sei einer grossen Rechtsunsicherheit ausgesetzt, da nach wie vor unklar sei, wie z.B. eine demoskopische Umfrage auszugestalten sei oder welche Anzahl der vorgegebenen Unterlagen als genügend erachtet werde. Fial beantragt, dass der Nachweis nach Artikel 48d Buchstabe b MSchG in jedem Fall als erbracht gilt, wenn ein Hersteller einer etablierten Branchenregelung unterliegt, welche die vollständige Herstellung in der Schweiz verlangt und welche von den Gerichten anerkannt und damit auch im Markt durchgesetzt ist.
b. Neue Verordnungsbestimmung zur Durchsetzung im Falle einer unzulässig verwendeten Herkunftsangabe
D. Kraus ist der Auffassung, dass die Ausübung der Rechte aus der Anmassung einer schweizerischen Herkunftsangabe einen wichtigen Aspekt beim Schutz von Herkunftsangaben darstellt. Die Opfer solcher Missbräuche sollten laut D. Kraus die Möglichkeit haben, die Inverkehrbringung von Produkten mit falscher schweizerischer Herkunftsangabe sowohl in der Schweiz als auch im Ausland zu verhindern.