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Vernehmlassung 2014/84: Revision Konzept Wolf Schweiz und Konzept Luchs Schweiz · 21 Seiten

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Konzept Wolf BAFU 2014

Anhang 1 Stand: 2. Juni 2014

Gesetzliche Bestimmungen, relevant für das Wolfmanagement in der Schweiz

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101)

Art.78

4

Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.

Art.79

Der Bund legt Grundsätze fest über die Ausübung der Fischerei und der Jagd, insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt der Fische, der wild lebenden Säugetiere und der Vögel.

Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz der einheimischen wildlebenden Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0)

Art. 1

1

Dieses Gesetz bezweckt:

a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten;

b. bedrohte Tierarten zu schützen;

c. die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen;

d. eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten.

Art. 7

1

Alle Tiere nach Artikel 2, die nicht zu einer jagdbaren Art gehören, sind geschützt (geschützte Arten).

Art. 8

Wildhüter, Jagdaufseher und Revierpächter sind berechtigt, verletzte und kranke Tiere auch ausserhalb der Jagdzeit zu erlegen. Solche Abschüsse sind der kantonalen Jagdbehörde unverzüglich zu melden.

Art. 12

1

Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden.

2

Sie können jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten, anordnen oder erlauben. Mit der Durchführung dieser Massnahmen dürfen sie nur Jagdberechtigte und Aufsichtsorgane beauftragen.

2bis

Der Bundesrat kann geschützte Tierarten bezeichnen, bei denen das Bundesamt für Umwelt BAFU die Massnahmen nach Absatz 2 anordnet.

4

Weist eine geschützte Tierart einen zu hohen Bestand auf und entsteht dadurch grosser Schaden oder eine erhebliche Gefährdung, so können die Kantone mit vorheriger Zustimmung des Departements Massnahmen zur Verringerung des Bestandes treffen.

5

Der Bund fördert und koordiniert die Massnahmen der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der durch Grossraubtiere verursacht wird.

Art. 14

1

Die Kantone sorgen dafür, dass die Bevölkerung über die Lebensweise der wildlebenden Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz ausreichend informiert wird.

2

Sie regeln die Aus- und Weiterbildung der Wildschutzorgane und der Jäger. Für die zusätzliche Ausbildung der Wildschutzorgane der eidgenössischen Schutzgebiete führt der Bund entsprechende Kurse durch.