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Vernehmlassung 2014/84: Revision Konzept Wolf Schweiz und Konzept Luchs Schweiz · 21 Seiten
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Konzept Wolf BAFU 2014
4 Abläufe
4.1 Schutz des Wolfs und Bestandesüberwachung
Im Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel ist der Wolf als einheimische Art geschützt (Artikel 7 Absatz 1 JSG). In der Berner Konvention ist er im Anhang II der «streng geschützten Tierarten» aufgeführt.
Die Besiedlung der Schweiz oder Teilen davon durch Wölfe erfolgt natürlich; es werden keine Wölfe in der Schweiz ausgesetzt oder umgesiedelt. Nachweislich illegal ausgesetzte Wölfe werden eingefangen oder abgeschossen.
Abschüsse von einzelnen Wölfen, die erheblichen Schaden an Nutztierbeständen anrichten, sind möglich (Artikel 9 Berner Konvention, Artikel 12 Absatz 2 JSG), wenn es keine andere befriedigende Lösung gibt und die Ausnahme dem Bestand der betreffenden Population nicht schadet und zuvor die zumutbaren Herdenschutzmassnahmen ergriffen wurden (siehe Kapitel 4.5 und Anhang 5).
Regulative Eingriffe in den Wolfsbestand sind möglich (Artikel 9 Berner Konvention, Artikel 12 Absatz 4 JSG), sofern Rahmenbedingungen wie die flächige Verbreitung des Wolfes, eine dokumentierte Reproduktion, die Überwachung der Bestände sowie umgesetzte Herdenschutzmassnahmen nachweislich erfüllt sind (siehe Kapitel 4.6).
Die Kantone sammeln sämtliche Hinweise auf eine Wolfspräsenz und melden diese direkt der für die nationale Bestandesüberwachung der Wölfe zuständigen Institution (zur Zeit KORA). Die für die Datenbank verantwortliche Institution erstattet gegenüber dem BAFU und den Kantonen vierteljährlich Bericht über die Situation der Wölfe in der Schweiz. Die Kantone melden umgehend dem BAFU alle Hinweise auf eine neue Wolfspräsenz und der für die nationale Bestandesüberwachung der Wölfe zuständige Institution (zur Zeit KORA).
Im Rahmen des nationalen Wolfsmonitoringprogramms sammeln die Kantone gemäss den BAFU-Vorgaben Haar-, Kot-, Urin- oder Speichelproben, die auf einen Wolf hinweisen, und schicken diese umgehend an die für die nationale Bestandesüberwachung zuständige Institution. Die Proben werden in einem vom BAFU bezeichneten Labor genetisch analysiert.
4.2 Öffentlichkeitsarbeit
Die Kantone und das BAFU koordinieren ihre Informationspolitik. Sie informieren sachlich über den Wolf sowie die auftretenden Probleme und möglichen Lösungen.
In Gebieten, in denen Wölfe festgestellt werden, informieren die Kantone und das BAFU die Öffentlichkeit über sämtliche geeignete Informationskanäle über die Wolfspräsenz und das richtige Verhalten bei Begegnungen mit Wölfen.
4.3 Verhütung von Schäden, Förderung von Schutzmassnahmen für Nutztiere
Der Bund und die Kantone schaffen die Voraussetzungen zur Verhütung von Schäden, die Wölfe an
ter quater Nutztieren anrichten (Artikel 12 Absatz 1 JSG, Artikel 10 Absatz 4 JSV, Artikel 10 JSV, Artikel 10 JSV).
Schutzmassnahmen zur Schadensverhütung werden im Rahmen von regionalen Projekten ergriffen
ter quater
und nach Artikel 10 Absatz 4 JSV, Artikel 10 JSV und Artikel 10 JSV vom BAFU unterstützt. In Gebieten mit Wolfspräsenz (Präventionsperimeter I + II, siehe Anhang 3) sollen die Besitzer von