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Vernehmlassung 2014/84: Revision Konzept Wolf Schweiz und Konzept Luchs Schweiz · 21 Seiten
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Konzept Wolf BAFU 2014
me der Schalenwildbestände ist dann gegeben, wenn die Jagdstrecke bei den Wildhuftieren während drei aufeinanderfolgenden Jahren auf 50% im Vergleich zum Durchschnitt der letzten fünf Jahre absinkt. Im Wald sollen gleichzeitig keine übermässigen Verbiss- oder Schälschäden zu beobachten sein. Dies ist gegeben, wenn die natürliche Waldverjüngung mit standortgerechten Baumarten ohne Schutzmassnahmen auf mindestens 75% der Waldfläche des Teilkompartiments und, wenn der Schutzwaldanteil im Revier des Wolfrudels mehr als 20% beträgt, auf mindestens 90% der Schutzwaldfläche innerhalb des Streifgebiet eines Rudels möglich ist (gemäss Vollzugshilfe Wald und Wild des BAFU).
Ein regulativer Eingriff in ein Wolfsrudel ist nur in Jahren möglich, in denen sich das Rudel erfolgreich fortpflanzt. Die maximale Anzahl der zum Abschuss freigegeben Wölfe entspricht der Hälfte der geborenen Jungtiere des selben Jahres.
Die Kantone k ö n n e n d i e A b s c h u s s kriterien (Anzahl N u t z t i e r - Risse, J a g d s t r e c k e n - E i n b u s s e , Zeitspanne, Schadenperimeter) in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der andern Kantone des Hauptkompartiments und des BAFU im angemessenen Rahmen den lokalen und regionalen Gegebenheiten anpassen, beispielsweise bei Rudeln die in einem Jahr keine Jungen haben.
Die Regulations-Abschüsse sind zwischen dem 1. September und dem 30. November zu tätigen. Die Abschussbewilligung kann in begründeten Fällen mit der Zustimmung des BAFU bis maximal 31. März des darauffolgenden Jahres verlängert werden. Abschüsse sind auf die Jungtiere vom laufenden Jahr auszurichten und unter der Anleitung der kantonalen Jagdverwaltung durchzuführen. Seit dem 1. April im Streifgebiet des Rudels realisierte Einzeltierabschüsse nach Kap. 4.5 sind der Abschussquota anzurechnen.
Die zuständige kantonale Fachstelle beauftragt Aufsichtsorgane oder Jagdberechtigte mit dem Abschuss der Wölfe. Wo möglich bevorzugen die Kantone die staatlichen Wildhüterinnen und Wildhüter.
Die Kantone führen zusammen mit dem BAFU auch während der Dauer der Abschussbewilligung das Monitoring weiter.
4.7 Kranke und verletzte Wölfe, Totfunde
Wölfe, die offensichtlich verletzt oder krank sind, können d u r c h d i e W i l d h u t abgeschossen werden (Artikel 8 JSG).
Sämtliche toten Wölfe (Fallwild, erlegte Tiere, illegal getötete Tiere) sind umgehend und vollständig zur Diagnose an das Institut für Tierpathologie der Universität Bern (FIWI) einzusenden. Die Kantone entscheiden über die weitere Verwendung der Kadaver.
5 Schlussbestimmungen
Das Konzept und dessen Anhänge werden periodisch überprüft und den neuen Erkenntnissen und Erfahrungen angepasst.
Datum: Bundesamt für Umwelt (BAFU)
Der Direktor
Bruno Oberle