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Vernehmlassung 2014/84: Revision Konzept Wolf Schweiz und Konzept Luchs Schweiz · 21 Seiten

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Konzept Wolf BAFU 2014

Anhang 5 Stand: 2. Juni 2014

Zumutbare Herdenschutzmassnahmen (siehe auch Erläuterungen zur Jagdverordnungsrevision vom 6. November 2013)

Die vom Bund als zumutbar und effizient erachteten Herdenschutzmassnahmen werden in der Jagdver-

ter quater

ordnung (Artikel 10 und 10 ) definiert und in zwei zusätzlichen Richtlinien näher erläutert: (1) Richtlinie zur Herdenschutzplanung und (2) Richtlinie zu Herdenschutzhunden.

Die Kantone planen die Herdenschutzmassnahmen, das BAFU finanziert gewisse Massnahmen vollständig oder partiell. Vom landwirtschaftlichen Betriebsleiter und deren Angestellten wird erwartet, dass sie mit der Herdenschutzberatung des Kantons kooperieren. Letztendlich bleibt aber das Ergreifen von entsprechenden Massnahmen zum Herdenschutz freiwillig und im Ermessen des Risikos vor Übergriffen durch Grossraubtiere.

Folgende Herdenschutzmassnahmen gelten gemäss den oben genannten Rechtsgrundlagen als zu-

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mutbar :

10 • Einzäunung der Weiden in der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN-Fläche)

In der LN-Fläche sind Nutztiere mittels geeigneten Elektrozäunen (oder elektrisch verstärkten Zäunen) zu schützen, welche Grossraubtiere vom Untergraben oder Überspringen weitgehend abhalten. Der geeignete Zaunaufbau, der notwendige Unterhalt und die erforderliche Minimalspannung werden in der Richtlinie Herdenschutzplanung beschrieben.

11 • Adäquate Weideführung und Einsatz von Herdenschutzmassnahmen

Im Sömmerungsgebiet kommen oft aufgrund der Topografie und Weiträumigkeit Zäune kaum als Grossraubtierschutz in Frage, sondern höchstens zur Weideführung der Tiere (z.B. Umtriebsweide). Der wirksamste Schutz vor den Grossraubtieren bieten hier Herdenschutzhunde. Wird eine Förderung der Herdenschutzhunde bei deren Haltung und Einsatz durch das BAFU beansprucht, muss deren Einsatz vom Kanton bewilligt werden und es ist die Richtlinie des BA-FU einzuhalten. Die Effizienz der Herdenschutzhunde hängt dabei von der Homogenität der Herde und einer einheitlichen Weideführung der Nutztierherde ab. Beim allfälligen Einsatz von Herdenschutzhunden ist eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem regional verantwortlichen Hundecoach der AGRIDEA zentral.

• Weitere Schutzmassnahmen

ter

Reichen die aufgeführten Massnahmen (gemäss Artikel 10 Absatz 1 JSV) nicht aus oder sind diese nicht zweckmässig, ergreifen die Kantone alternative Massnahmen und beantragen beim BAFU deren Förderung. Grundsätzlich müssen diese alternativ ergriffenen Massnahmen effizient sein und vor den Grossraubtieren wirksamen Schutz bieten, beispielsweise können unter bestimmten Bedingungen Nachtpferche im Sömmerungsgebiet wirksamen Schutz bieten.

• Eigenverantwortung und konstruktive Mitarbeit

Durch eine konstruktive und von Eigenverantwortung geprägte Zusammenarbeit wird das Risiko von Wolfsschäden verringert.

Vorgehen beim Herdenschutz

Die Kantone informieren die Landwirte über die Präsenz von Grossraubtieren und sie beraten diese gemäss den Richtlinien des BAFU zu den möglichen Herdenschutzmassnahmen. Die Landwirte ihrerseits melden spezifische Beobachtungen und ihren allfälligen Verdacht zur Wolfspräsenz der zuständigen Stelle des Kantons, z.B. dem zuständigen Wildhüter.

9 Vorbehalten bleibt die Finanzierbarkeit, technische Machbarkeit und Praktizierbarkeit der Herdenschutzmassnahmen (siehe Absatz 4.4) 10 http://www.protectiondestroupeaux.ch/schutz-massnahmen/zaeune/fruehlings-und-herbstweiden/ 11 http://www.protectiondestroupeaux.ch/schutz-massnahmen/herdenschutzhunde/