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Vernehmlassung 2014/84: Revision Konzept Wolf Schweiz und Konzept Luchs Schweiz · 21 Seiten

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Konzept Wolf BAFU 2014

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Der Bund fördert die Erforschung der wildlebenden Tiere, ihrer Krankheiten und ihres Lebensraumes.

Zu diesem Zweck kann das Bundesamt für Umwelt für geschützte Tiere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen dieses Gesetzes bewilligen. Für Ausnahmebewilligungen, die jagdbare Tiere betreffen, sind die Kantone zuständig.

Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 29. Februar 1988 (Jagdverordnung, JSV; SR 922.01)

Art. 4

1

Mit vorheriger Zustimmung des BAFU können die Kantone befristete Massnahmen zur Regulierung von Beständen geschützter Tierarten treffen, wenn Tiere einer bestimmten Art trotz zumutbaren Massnahmen zur Schadenverhütung:

a. ihren Lebensraum beeinträchtigen;

b. die Artenvielfalt gefährden;

c. grosse Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztierbeständen verursachen;

d. Menschen erheblich gefährden;

e. Tierseuchen verbreiten;

f. …

g. hohe Einbussen bei der Nutzung der Jagdregale durch die Kantone verursachen.

2

Die Kantone geben in ihrem Antrag an:

a. die Bestandesgrösse;

b. die Art und den örtlichen Bereich der Gefährdung;

c. das Ausmass und den örtlichen Bereich des Schadens;

d. die getroffenen Massnahmen zur Schadenverhütung;

e. die Art des geplanten Eingriffs und dessen Auswirkung auf den Bestand;

f. die Verjüngungssituation im Wald.

3

Sie melden dem BAFU jährlich Ort, Zeit und Erfolg der Eingriffe.

4

….

Art. 10

1

Der Bund leistet den Kantonen an die Entschädigung von Wildschäden die folgenden Abgeltungen:

a. 80 Prozent der Kosten von Schäden, die von Luchsen, Bären, Wölfen und Goldschakalen verursacht werden.

2

Die Kantone ermitteln die Höhe und die Verursacher des Wildschadens.

3

Der Bund leistet die Abgeltung nur, wenn der Kanton die Restkosten übernimmt.

4

Der Bund kann Massnahmen fördern, die in regionalen Projekten getroffen werden, um Wildschäden durch Luchse, Bären, Wölfe und Goldschakalen zu verhüten.

5

Das Bundesamt kann Massnahmen gegen Biber, Fischotter und Adler verfügen, die erheblichen Schaden anrichten.

bis

Art. 10

Das BAFU erstellt Konzepte für die Tierarten nach Artikel 10 Absatz 1. Diese enthalten namentlich Grundsätze über:

a. den Schutz der Arten und die Überwachung von deren Beständen;

b. die Verhütung von Schäden und von Gefährdungssituationen;

c. die Förderung von Verhütungsmassnahmen;

d. die Ermittlung von Schäden und Gefährdungen;

e. die Entschädigung von Verhütungsmassnahmen und Schäden;

f. die Vergrämung, den Fang oder den Abschuss, insbesondere über die Erheblichkeitvon Schäden und Gefährdungen, den Massnahmenperimeter sowiedie vorgängige Anhörung des BAFU bei Massnahmen gegen einzelne Bären, Wölfe oder Luchse;