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Vernehmlassung 2014/84: Revision Konzept Wolf Schweiz und Konzept Luchs Schweiz · 21 Seiten
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Konzept Wolf BAFU 2014
Eine Entschädigung von getöteten Nutztieren erfolgt im Grundsatz gegen Vorweisung des Kadavers. In zweifelhaften Fällen kann die zuständigen kantonale Behörde eine Expertise durch Spezialisten des Institutes für Tierpathologie der Universität Bern (FIWI) anfordern.
Zusätzlich können die Kantone im Sinne der Kulanz die nach einem Wolfsangriff verletzten, abgestürzten oder vermissten Nutztiere ganz oder teilweise entschädigen. Der Kanton legt die Höhe der Teilentschädigung fest.
Das BAFU empfiehlt den Kantonen, für die Bestimmung der Entschädigungshöhe die Einschätztabellen der nationalen Zuchtverbände beizuziehen.
Schäden an Neuweltkameliden und Cerviden in Gehegen werden entschädigt, sofern nach bekannter Wolfspräsenz die zumutbaren, das heisst, die technisch-möglichen, praktikablen und finanzierbaren Schutzmassnahmen ergriffen wurden.
Vom Wölfen gerissene Nutztiere werden in der Nähe von Siedlungen oder leicht zugänglichen Stellen (z. B. entlang von Strassen) entfernt.
Risse von Wildtieren sollen nicht entfernt werden – Wölfe kehren manchmal zu ihrer Beute zurück, um diese weiter zu nutzen.
4.5 Einzelne schadenstiftende Wölfe: Kriterien für den Abschuss
Der Kanton kann für einzelne Wölfe, die erhebliche Schäden an Nutztieren anrichten, eine Abschussbewilligung zur weiteren Verhütung von Wildschäden erteilen (Artikel 12 Absatz 2 JSG). Die interkantonale Kommission IKK ist vorher zu konsultieren.
Für die Beurteilung der Erfüllung der Abschusskriterien werden grundsätzlich alle getöteten Nutztiere gezählt, die vorgewiesen und als Wolfsrisse identifiziert wurden.
Über weitere, durch Wolfsangriffe verursachte Schäden an Nutztieren (nicht eindeutige Risse, abgestürzte Tiere, verletzte oder in Zäune verfangene Tiere etc.) und deren Anerkennung zur Erfüllung der Abschusskriterien entscheidet die zuständige interkantonale Kommission IKK.
Für die Beurteilung der Erfüllung der Abschusskriterien nicht anerkannt werden:
• Nutztiere, die in einem Gebiet getötet wurden, wo trotz früheren Schäden durch Wölfe keine zu-
mutbaren Schutzmassnahmen ergriffen wurden, obwohl diese technisch möglich, praktikabel und finanzierbar gewesen wären (siehe Anhang 5);
• ungeschützte Neuweltkameliden und Cerviden in Gehegen;
• sowie Nutztiere, welche gemäss der Direktzahlungsverordnung DZV in nicht beweidbaren Gebieten
gerissen wurden (gemäss Anhang 2 der DZV, siehe Anhang 1 in diesem Konzept).
Das BAFU legt für die Definition eines erheblichen Schadens folgende Kriterien fest:
• Die Schäden müssen in einem angemessenen Schadenperimeter (siehe Anhang 3) auftreten.
• Wenn mehr als 35 Nutztiere während vier aufeinander folgenden Monaten oder mehr als 25
Nutztiere innerhalb von einem Monat von einem Wolf gerissen werden.
• Wenn es in einem Schadenperimeter in einem Jahr Schäden gegeben hat, so reduziert sich
die Zahl auf mindestens 15 gerissene Nutztiere während den nachfolgenden Kalenderjahren:
– wenn alle technischmöglichen, praktikablen und finanzierbaren Schutzmassnahmen
ergriffen wurden und in Anwendung bleiben (siehe Anhang 5)
– wenn keine technisch- möglichen, praktikablen und finanzierbaren Schutzmassnahmen ergriffen werden können. Der Wolf darf in diesem Fall nur in dem nicht schützbaren Gebiet erlegt werden.
• Wenn es in einem Teilkompartiment mit der Präsenz eines Rudels und ausreichendem Herden-
schutz (das heisst: alle zumutbaren Herdenschutzmassnahmen gemäss Anhang 5 wurden ergriffen) auf einer Weide wiederholt Schäden gegeben hat (mehr als 3 Angriffe mit Rissen), reduziert sich die