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Vernehmlassung 2014/84: Revision Konzept Wolf Schweiz und Konzept Luchs Schweiz · 21 Seiten

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Konzept Wolf BAFU 2014

Anhang 4 Stand: 2. Juni 2014

Grundlagen für die Interkantonale Kommission zur Beurteilung des Abschusses von schadenstiftenden Wölfen (Artikel 12 Absatz 2 JSG) Überprüfung der Abschusskriterien

Die interkantonale Kommission IKK gibt eine Empfehlung für die Erteilung einer Abschussbewilligung zuhanden des betroffenen Kantons ab. Sie stützt sich dabei auf folgende Unterlagen, die mindestens die aufgelisteten Angaben enthalten:

• Bericht des Kantons über die Bestandesüberwachung des Wolfes: direkte sowie indirekte Nachwei-

se im betroffenen Teil- bzw. Hauptkompartiment (Wildhüterprotokoll). Soweit eine DNA-Analyse vorliegt, muss sie dem Protokoll beigelegt werden. Sie ist kein Kriterium für einen allfälligen Abschussentscheid.

• Bericht des Kantons über die Umstände der Schadenereignisse: Datum, Ort, Tageszeit, Anzahl

gerissene, verletzte und allenfalls vermisste Nutztiere, vermutete oder nachgewiesene Anzahl Wölfe und deren Geschlecht, besondere Umstände, Weiteres (Rissprotokoll). Ein veterinärmedizinisches Gutachten zum Gesundheitszustand der betroffenen Herde kann bei Bedarf eingefordert werden, ist aber nicht zwingend.

• Bericht der Fachstelle für Herdenschutz über die ergriffenen Herdenschutzmassnahmen: was wur-

de wann und wo zur Schadenverhütung gemacht. Wie funktionierten die Massnahmen. Warum wurden allfällig mögliche Massnahmen nicht ergriffen, besondere Umstände, Weiteres.

• Bericht der Fachorganisation für Herdenschutzhunde über den Einsatz von Herdenschutzhunden:

wurden die Herdenschutzhunde rechtskonform und gemäss den Kriterien der BAFU Richtlinie gehalten und eingesetzt? Wurde das Einsatzgebiet der Herdenschutzhunde korrekt affichiert und die Sorgfaltspflicht im Umgang mit den Herdenschutzhunden erfüllt? Besondere Umstände, Weiteres.

• Alle Berichte müssen mindestens einen Tag vor der IKK Sitzung allen Mitgliedern schriftlich vorge-

legt werden. Bei einem allfälligen Rekursverfahren gelten diese Berichte als zu eröffnende Dokumente.

Die Interkantonale Kommission berücksichtigt weiter:

• die Präsenz von Weibchen

Ist eine Präsenz nachgewiesen oder wird sie vermutet, soll in der Zeit vom 1. April bis 31.Juli (Zeit der Fortpflanzung und Jungenaufzucht) auf einen Abschuss grundsätzlich verzichtet werden.

• Fauna-Vorranggebiete nach Bundesrecht

Auf Abschüsse in eidg. Jagdbanngebieten sowie Wasser- und Zugvogelreservaten sind gemäss eidgenössischem Jagdrecht verboten. grundsätzlich verzichten. In diesen Gebieten hat der Herdenschutz Priorität. Abschüsse sollen nur eine Option sein, wenn die Nutztierherden optimal geschützt werden und es trotz dieses Schutzes wiederholt zu Schäden durch Wölfe kam.

• das weitere Schadenpotential und andere Massnahmen als den Abschuss, z. B. gegen Ende der

Alpzeit eine vorgezogene Alpabfahrt.