Vorlage
Vernehmlassung 2014/84: Revision Konzept Wolf Schweiz und Konzept Luchs Schweiz · 21 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 10Fedlex · Vorlage
Konzept Wolf BAFU 2014
Zahl auf mindestens 10 gerissene Nutztiere (erleichterter Einzeltierabschuss). Ein Wolf darf in diesem Fall nur auf der betroffenen, mit Herdenschutzmassnahmen geschützten Weide erlegt werden. Während der Fortpflanzungszeit (1. April bis 31. Juli) muss im Streifgebiet des Rudels auf solche Abschüsse verzichtet werden.
Die Kriterien (Anzahl Risse, Zeitspanne, Schadenperimeter) können die betroffenen Kantone in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der andern Kantone des Hauptkompartiments und des BAFU im angemessenen Rahmen den lokalen und regionalen Gegebenheiten anpassen.
Bei Schäden an Grossvieh (Rinder,Pferde) entscheiden die Kantone in Absprache mit dem BAFU über den Abschuss eines Wolfs im Einzelfall bis die Richtlinien für die Erteilung einer Abschussbewilligung eines einzelnen schadenstiftenden Wolfs bei solchen Schäden definiert sind.
Die zuständige kantonale Fachstelle beauftragt Aufsichtsorgane oder Jagdberechtigte mit dem Abschuss eines Wolfs. Wo möglich bevorzugen die Kantone die staatlichen Wildhüterinnen und Wildhüter.
Die Zuordnung von Schäden zu einem bestimmten Individuum ist oft sehr schwierig und mit einem grossen Aufwand verbunden. Auch ist es häufig nicht möglich, das schadenstiftende Individuum unter Feldbedingungen eindeutig zu identifizieren. Damit mit möglichst hoher Wahrscheinlichkeit das schadenstiftende Tier oder ein Tier aus dem schadenstiftenden Rudel abgeschossen werden kann, muss der Abschuss innerhalb eines definierten Abschussperimeters (siehe Anhang 3) erfolgen; da ein Abschuss der weitern Verhütung von Schäden dient, ist der Abschussperimeter dem Gebiet anzupassen, wo sich die gefährdeten Nutztiere aktuell im Jahresverlauf aufhalten.
Die Abschussbewilligung ist auf maximal 60 Tage zu befristen. Sie kann bei weiteren Schäden verlängert werden (bis höchstens 30 Tage nach dem letzten Schadenereignis). Die Abschussbewilligung entspricht einer delegierten Bundesaufgabe und ist den beschwerdeberechtigten Organisationen zu eröffnen.
Die Kantone führen zusammen mit dem BAFU auch während der Dauer der Abschussbewilligung das Monitoring weiter.
4.6 Regulation von Wolfsbeständen
Mit vorheriger Zustimmung des BAFU kann der Kanton die Regulierung eines Wolfsbestandes in einem Kompartiment oder in Teilen davon verfügen, wenn Wolfsrudel grosse Schäden an Nutztierbeständen oder hohe Einbussen bei der Nutzung des Jagdregals des Kantons verursachen (Artikel 12 Absatz 4 JSG, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Buchstabe g JSV).
Regulative Eingriffe in ein Wolfsrudel sind nur möglich, wenn dadurch das Fortbestehen des Bestandes im Haupt-Kompartiment nicht gefährdet wird und die betriebsspezifische Herdenschutzberatung im Teilkompartiment umgesetzt ist.
Grosse Schäden an Nutztierbeständen sind dann gegeben, wenn in einem Streifgebiet eines Wolfs-Rudels mehr als 15 Nutztiere innert vier Monaten von den Wölfen gerissen werden. Im gesamten Streifgebiet müssen sämtliche zumutbaren Herdenschutzmassnahmen ergriffen worden sein.
Bei Schäden an Grossvieh (Rinder, Pferde) entscheiden die Kantone in Absprache mit dem BAFU über einen regulativen Eingriff in ein Wolfsrudel im Einzelfall bis die Richtlinien für die Erteilung einer Abschussbewilligung bei solchen Schäden definiert sind.
Hohe Einbussen bei der Nutzung des Jagdregals eines Kantons sind dann gegeben, wenn die Schalenwildbestände in einem Streifgebiet eines Wolfs-Rudels markant abnehmen. Eine markante Abnah-