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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten

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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1

Die Bem. zur Begriffsbestimmung von "zusammengesetzte Verpackung"

erhält folgenden Wortlaut:

"Bem. Der Begriff «Innenverpackung» einer zusammengesetzten Verpackung darf nicht mit dem Begriff «Innengefäß» einer Kombinationsverpackung verwechselt werden."

Folgende neue Begriffsbestimmungen in alphabetischer Reihenfolge einfügen: "Bedeckter Schüttgut-Container: siehe Schüttgut-Container."

"Bergungsgroßverpackung: Sonderverpackung, die

a) für eine mechanische Handhabung ausgelegt ist und

b) eine Nettomasse von mehr als 400 kg oder einen Fassungsraum von mehr als 450 Liter, aber ein Höchstvolumen von 3 m3 hat,

und in die beschädigte, defekte oder undichte Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, eingesetzt werden, um diese zu Zwecken der Wiedergewinnung oder der Entsorgung zu befördern."

"Geschlossener Schüttgut-Container: siehe Schüttgut-Container."

"Managementsystem für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine Reihe zusammenhängender oder sich gegenseitig beeinflussender Elemente (System) für die Festlegung von Strategien und Zielen und die Ermöglichung der Erreichung der Ziele in einer wirksamen und nachhaltigen Weise."

"Neutronenstrahlungsdetektor: Eine Einrichtung zum Feststellen von Neutronenstrahlung. In einer derartigen Einrichtung kann ein Gas in einem dicht verschlossenen Elektronenröhrenwandler, der Neutronenstrahlung in ein messbares elektrisches Signal umwandelt, enthalten sein."

"Strahlungsdetektionssystem: Ein Gerät, das als Bestandteile Strahlungsdetektoren enthält."

Kapitel 1.4

1.4.2.2.1 In Absatz b) "zu den zu befördernden Gütern" ändern in:

"zu den zu befördernden gefährlichen Gütern".

[Die Änderung zu Absatz f) in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

Kapitel 1.6

ENTWURF

1.6.1.1 erhält folgenden Wortlaut:

"1.6.1.1 Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Stoffe und Gegenstände des

ADR bis zum 30. Juni 2015 nach den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des ADR befördert werden."