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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten

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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1

1.6.1.30 Gefahrzettel, Großzettel und Kennzeichen, die den bis zum 31. Dezember

2014 geltenden Vorschriften der Abschnitte 3.4.7 und 3.4.8, des Unterabschnitts 3.5.4.2, der Absätze 5.2.1.8.3, 5.2.2.2.1.1 und 5.3.1.7.1, der Abschnitte 5.3.3 und 5.3.6 und der Absätze 5.5.2.3.2 und 5.5.3.6.2 entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2016 weiterverwendet werden.

1.6.1.31 Umverpackungen, die gemäß den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden

Vorschriften des ADR mit dem Ausdruck «UMVERPACKUNG» gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2015 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.2.1 a) hinsichtlich der Größe der Buchstaben entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden.

1.6.1.32 Bergungsverpackungen und Bergungsdruckgefäße, die gemäß den bis zum

31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des ADR mit dem Ausdruck «BERGUNG» gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2015 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 5.2.1.3 hinsichtlich der Größe der Buchstaben entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden.

1.6.1.33 Vor dem 1. Januar 2014 hergestellte elektrische Doppelschicht-Kondensato-

ren der UN-Nummer 3499 müssen nicht mit der gemäß Absatz e) der Sondervorschrift 361 in Kapitel 3.3 vorgeschriebenen Energiespeicherkapazität in Wattstunden (Wh) gekennzeichnet sein.

1.6.1.34 Vor dem 1. Januar 2016 hergestellte asymmetrische Kondensatoren der UN-

Nummer 3508, müssen nicht mit der gemäß Absatz c) der Sondervorschrift 372 in Kapitel 3.3 vorgeschriebenen Energiespeicherkapazität in Wattstunden (Wh) gekennzeichnet sein.

1.6.1.35 Schriftliche Weisungen gemäß den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden

Vorschriften des ADR, die den ab 1. Januar 2015 geltenden Vorschriften des Abschnitts 5.4.3 nicht entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 2017 weiterverwendet werden.

1.6.1.36 Vor dem 1. Januar 2014 ausgestellte Bescheinigungen über die Schulung von

Fahrzeugführern, die den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Absatzes 8.2.2.8.5 hinsichtlich der verwendeten Reihenfolge für die Darstellung der Daten unter den Punkten 4. und 8., der Farbe (weiß mit schwarzen Buchstaben) und der Verwendung der Punkte 9. und 10. auf der Rückseite der Bescheinigung als Einführung zu den Verzeichnissen der Klassen, für welche die Bescheinigung gültig ist, nicht entsprechen, dürfen bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiterverwendet werden.

1.6.1.37 (bleibt offen)"

1.6.2 Folgende neue Übergangsvorschriften hinzufügen:

"1.6.2.13ENTWURF Flaschenbündel, die vor dem 1. Juli 2013 hergestellt wurden und nicht nach

den Vorschriften der ab 1. Januar 2013 anwendbaren Absätze 6.2.3.9.7.2 und 6.2.3.9.7.3 oder des ab 1. Januar 2015 anwendbaren Absatzes 6.2.3.9.7.2 gekennzeichnet sind, dürfen bis zur nächsten, nach dem 1. Juli 2015 vorzunehmenden wiederkehrenden Prüfung weiterverwendet werden.