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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten
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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1
Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (Amtsblatt L 200 vom 31. Juli 2009, Seite 1)."
Die Fußnoten 12 bis 16 werden zu Fußnoten 13 bis 17.
1.6.6.1 erhält folgenden Wortlaut:
"1.6.6.1 Versandstücke, für die nach den Ausgaben 1985 und 1985 (in der Fas-
sung 1990) der IAEA Safety Series No. 6 keine Bauartzulassung durch die zuständige Behörde erforderlich war
Versandstücke, für die eine Bauartzulassung durch die zuständige Behörde nicht erforderlich ist (freigestellte Versandstücke, Industrieversandstücke Typ IP-1, Typ IP-2 und Typ IP-3 sowie Typ A-Versandstücke), müssen den Vorschriften des ADR vollständig entsprechen, mit der Ausnahme, dass Versandstücke, die den Vorschriften der Ausgabe 1985 oder 1985 (in der Fassung 1990) der IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material (IAEA Safety Series No. 6) entsprechen:
a) weiter befördert werden dürfen, vorausgesetzt, sie wurden vor dem 31. Dezember 2003 für den Versand vorbereitet und sie unterliegen, sofern anwendbar, den Vorschriften des Unterabschnitts 1.6.6.3;
b) weiterverwendet werden dürfen, vorausgesetzt:
(i) sie sind nicht für die Aufnahme von Uranhexafluorid ausgelegt;
(ii) die anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 1.7.3 werden angewendet;
(iii) die Aktivitätsgrenzwerte und die Zuordnung in Abschnitt 2.2.7 werden angewendet;
(iv) die Vorschriften und Beförderungskontrollen in den Teilen 1, 3, 4, 5 und 7 werden angewendet;
(v) die Verpackung wurde nicht nach dem 31. Dezember 2013 hergestellt oder verändert."
1.6.6.2 erhält folgenden Wortlaut:
"1.6.6.2 Versandstücke, die nach den Vorschriften der Ausgaben 1973, 1973 (in der geänderten Fassung), 1985 und 1985 (in der Fassung 1990) der IAEA Safety Series No. 6 zugelassen wurden
1.6.6.2.1 Versandstücke, für die eine Bauartzulassung durch die zuständige Behörde
erforderlich ist, müssen den Vorschriften des ADR vollständig entsprechen, es
ENTWURFsei denn, die folgenden Bedingungen werden erfüllt:
a) die Verpackungen wurden nach einem Versandstückmuster hergestellt, das von der zuständigen Behörde nach den Vorschriften der Ausgabe 1973 oder 1973 (in der geänderten Fassung) oder der Ausgabe 1985 oder 1985 (in der Fassung 1990) der IAEA Safety Series No. 6 zugelassen wurde;