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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten
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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1
1.6.2.14 Flaschen, die vor dem 1. Januar 2016 gemäß Abschnitt 6.2.3 und einer von
den zuständigen Behörden der Beförderungs- und Verwendungsländer zugelassenen Spezifikation, nicht jedoch nach der in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 208 (1) vorgeschriebenen Norm ISO 11513:2011 oder ISO 9809-1:2010 gebaut wurden, dürfen für die Beförderung adsorbierter Gase verwendet werden, vorausgesetzt, die allgemeinen Verpackungsvorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.1 werden erfüllt.
1.6.2.15 Flaschenbündel, die vor dem 1. Juli 2015 wiederkehrend geprüft wurden und
nicht nach den Vorschriften des ab 1. Januar 2015 anwendbaren Absatzes 6.2.3.9.7.3 gekennzeichnet sind, dürfen bis zur nächsten, nach dem 1. Juli 2015 vorzunehmenden wiederkehrenden Prüfung weiterverwendet werden."
1.6.3 Folgende neue Übergangsvorschrift einfügen:
"1.6.3.44 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks zur Beförderung
von Stoffen der UN-Nummern 1202, 1203, 1223 und 3475 sowie der UN-Nummer 1268 oder 1863 zugeordnetem Flugbenzin, die mit vor dem 1. Juli 2015 gemäß nationalen Vorschriften ausgelegten und gebauten Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2015 geltenden Vorschriften für den Bau, die Zulassung und die Prüfung der Sondervorschrift 664 des Kapitels 3.3 entsprechen, dürfen bis zu ihrer ersten Zwischenprüfung oder wiederkehrenden Prüfung nach dem 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden. Nach diesem Zeitpunkt dürfen sie nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden der Verwendungsländer verwendet werden."
1.6.4.31 erhält folgenden Wortlaut:
"1.6.4.31 (gestrichen)".
1.6.4.37 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den
deutschen Text.]
1.6.5.4 erhält folgenden Wortlaut:
"1.6.5.4 Hinsichtlich des Baus der Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, OX und AT bleiben die
Vorschriften des Teils 9, die bis zum 31. Dezember 2014 in Kraft waren, bis zum 31. März 2016 anwendbar."
1.6.5.10 Am Ende folgenden Satz hinzufügen:
"Zulassungsbescheinigungen, die dem vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Muster des Unterabschnitts 9.1.3.5 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden."
1.6.5 Eine neue Übergangsvorschrift mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"1.6.5.15ENTWURF Hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften des Teils 9 dürfen Fahrzeuge,
die vor dem 1. November 2014 erstmalig zum Verkehr zugelassen oder in Betrieb genommen wurden und die nach den Vorschriften der durch die Verordnung (EG) Nr. 661/200912 aufgehobenen Richtlinien zugelassen wurden, weiterverwendet werden.
___
12) Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen,