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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten

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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1

1.6.1.10 erhält folgenden Wortlaut:

"1.6.1.10 (gestrichen)".

1.6.1.15 Am Ende einen neuen Unterabsatz mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"Zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2016 gebaute, wiederaufgearbeitete oder reparierte Großpackmittel (IBC), die gemäß den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.5.2.2.2 mit der höchstzulässigen Stapellast gekennzeichnet sind, dürfen weiterverwendet werden."

1.6.1.16 erhält folgenden Wortlaut:

"1.6.1.16 (gestrichen)".

Die Fußnoten 10) bis 16) werden zu Fußnoten 9) bis 15).

1.6.1.19 erhält folgenden Wortlaut:

"1.6.1.19 (gestrichen)".

1.6.1.24 erhält folgenden Wortlaut:

"1.6.1.24 (gestrichen)".

1.6.1.25 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den

deutschen Text.]

1.6.1.26 Am Ende einen neuen Unterabsatz mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"Zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2016 gebaute, wiederaufgearbeitete oder reparierte Großverpackungen, die gemäß den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.6.3.3 mit der höchstzulässigen Stapellast gekennzeichnet sind, dürfen weiterverwendet werden."

1.6.1 Folgende neue Übergangsvorschriften hinzufügen:

"1.6.1.28 In Abweichung von den Vorschriften des Unterabschnitts 1.6.1.1 dürfen Ak-

kreditierungen gemäß Norm EN ISO/IEC 17020:2004 für Zwecke der Unterabschnitte 1.8.6.8 und 6.2.2.11, des Absatzes 6.2.3.6.1 sowie der Sondervorschriften TA 4 und TT 9 des Abschnitts 6.8.4 nach dem 28. Februar 2015 nicht mehr anerkannt werden.

1.6.1.29 Sofern im ADR nichts anderes vorgesehen ist, dürfen Lithiumzellen und -

batterien, die nach einem Typ hergestellt wurden, der den Vorschriften des Unterabschnitts 38.3 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, dritte überar-ENTWURFbeite Ausgabe, Änderung 1 oder einer zum Zeitpunkt der Typprüfung anwendbaren nachfolgenden überarbeiteten Ausgabe und Änderung entspricht, weiter befördert werden.

Lithiumzellen und -batterien, die vor dem 1. Juli 2003 hergestellt wurden und den Vorschriften der dritten überarbeiteten Ausgabe des Handbuchs Prüfungen und Kriterien entsprechen, dürfen weiter befördert werden, wenn alle übrigen anwendbaren Vorschriften erfüllt sind.