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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten
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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1
b) das Versandstückmuster unterliegt einer multilateralen Zulassung;
c) die anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 1.7.3 werden angewendet;
d) die Aktivitätsgrenzwerte und die Zuordnung in Abschnitt 2.2.7 werden angewendet;
e) die Vorschriften und Beförderungskontrollen in den Teilen 1, 3, 4, 5 und 7 werden angewendet;
f) (bleibt offen)
g) für Versandstücke, die den Vorschriften der Ausgabe 1973 oder 1973 (in der geänderten Fassung) der IAEA Safety Series No. 6 entsprechen:
(i) die Versandstücke behalten eine ausreichende Abschirmung, um sicherzustellen, dass bei den in der Ausgabe 1973 oder 1973 (in der geänderten Fassung) der IAEA Safety Series No. 6 definierten Unfall-Beförderungsbedingungen mit dem höchsten radioaktiven Inhalt, für den das Versandstück zugelassen ist, die Dosisleistung in 1 m Abstand von der Oberfläche des Versandstücks nicht größer als 10 mSv/h ist;
(ii) die Versandstücke verfügen nicht über eine dauerhafte Belüftung;
(iii) nach den Vorschriften des Absatzes 5.2.1.7.5 ist jeder Verpackung eine Seriennummer zugeteilt und diese ist an der Außenseite der Verpackung angebracht.
1.6.6.2.2 Die Neuaufnahme der Herstellung von Verpackungen eines Versandstück-
musters, das den Vorschriften der Ausgaben 1973, 1973 (in der geänderten Fassung), 1985 und 1985 (in der Fassung 1990) der IAEA Safety Series No. 6 entspricht, darf nicht genehmigt werden."
1.6.6 Einen neuen Unterabschnitt 1.6.6.3 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"1.6.6.3 Versandstücke, die nach den Ausgaben 2011 und 2013 des ADR (Ausga-
be 2009 der IAEA Safety Standard Series No. TS-R-1) von den Vorschrif-
ten für spaltbare Stoffe freigestellt waren
Versandstücke mit spaltbaren Stoffen, die nach den Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.5 a) (i) oder (iii) der Ausgaben 2011 und 2013 des ADR (Absatz 417
a) (i) oder (iii) der Ausgabe 2009 der IAEA-Vorschriften für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe) von der Klassifizierung als «SPALTBAR» freigestellt sind und die vor dem 31. Dezember 2014 für den Versand vorbereitet wurden, dürfen weiter befördert und weiterhin als «nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt» klassifiziert werden, mit der Ausnahme, dass die Begrenzungen je Sendung in der Tabelle 2.2.7.2.3.5 dieser Ausgaben für das Fahrzeug ENTWURFgelten. Die Sendung muss unter ausschließlicher Verwendung befördert werden."
Der bisherige Unterabschnitt 1.6.6.3 wird zu 1.6.6.4.
1.6.6.4 (bisheriger Unterabschnitt 1.6.6.3) Im ersten Satz "Qualitätssicherungspro-
gramm" ändern in: