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Vernehmlassung 2014/91: Totalrevision der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge · 14 Seiten
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Art. 22 Sichtflüge bei Nacht
1 Sichtflüge bei Nacht dürfen nur von und zu Flugplätzen erfolgen, die hierfür eingerichtet und zugelassen sind. Das BAZL kann in besonderen Fällen und unter den Bedingungen von Absatz 2 Ausnahmen von dieser Einschränkung bewilligen. Die Einschränkung gilt nicht für Such-, Rettungs-, Polizei-, Ausbildungs- und dringende Transportflüge mit Hubschraubern sowie für Ballonfahrten.
2 Bei Sichtflügen bei Nacht müssen folgende Mindestwerte eingehalten werden:
a. Flugsicht: 8 km;
b. horizontaler Wolkenabstand: 1,5 km;
c. vertikalter Wolkenabstand: 300 m.
3 Bei Hubschrauberflügen kann in Sonderfällen von diesen Bedingungen abgewichen werden, zum Beispiel bei medizinischen Flügen, Such-, Rettungs- und dringenden Transportflügen sowie Flügen zur Brandbekämpfung.
4 Für Sichtflüge bei Nacht muss eine Funkverbindung auf dem entsprechenden Flugverkehrsdienst-Funkkanal hergestellt und aufrechterhalten werden, sofern ein solcher verfügbar ist.
5 Besteht eine dauernde gegenseitige Sichtverbindung zwischen Flugplatz und Luftfahrzeug, so kann mit Bewilligung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle oder, wenn keine solche vorhanden ist, mit Bewilligung des Flugplatzleiters von den Mindestwerten nach Absatz 2 abgewichen werden.
Art. 23 Mindestflughöhen
1 Bei Sichtflügen gelten die Mindestflughöhen gemäss SERA.5005 Buchstabe f auch in der Nacht.
2 Diese Mindestflughöhen dürfen, soweit erforderlich, nur unterschritten werden:
a. bei Such-, Rettungs- und Polizeiflügen;
b. für die Bedürfnisse von Abflug und Landung;
c. im Rahmen von Notlandeübungen mit Flugzeugen ausserhalb von dicht besiedeltem Wohngebiet, sofern ein Fluglehrer oder eine Fluglehrerin oder ein einweisungsberechtigter Pilot oder eine einweisungsberechtigte Pilotin an Bord ist;
d. mit Hubschraubern zu Ausbildungszwecken ausserhalb von dicht besiedeltem Wohngebiet sowie, mit Zustimmung des Flugplatzleiters, zu Übungszwecken auf einem Flugplatz oder in der Nähe eines solchen;
e. mit Freiballonen zu Ausbildungszwecken, wenn ein Fahrlehrer an Bord ist; oder
f. mit besonderer Bewilligung des BAZL.