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Vernehmlassung 2014/91: Totalrevision der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge · 14 Seiten
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3 Für Hängegleiter gelten die Verkehrsregeln für Segelflugzeuge, soweit nicht die Verordnung vom 24. November 1994 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien etwas anderes bestimmt.
4 Für Motorsegler mit laufendem Motor gelten die Verkehrsregeln für Flugzeuge, für solche mit abgestelltem Motor diejenigen für Segelflugzeuge.
5 Fallschirmabsprünge werden in den Art. 8 bis 8d geregelt. Die übrigen Verkehrsregeln kommen sinngemäss zur Anwendung.
Art. 2a Verweise auf SERA
Die Bestimmungen des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, auf welche diese Verordnung verweist, werden mit «SERA»6 bezeichnet.
Art. 2b Zuständige Behörde
Die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Ziffer 55 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ist das BAZL.
Art. 3 Anwendung der Luftraumklassen
Die Anwendung der Luftraumklassen in der Schweiz ist im Anhang festgelegt.
2. Kapitel: Allgemeine Verkehrsregeln
Art. 4 Lärmbekämpfung
Mit einem Luftfahrzeug darf nur in dem Masse Lärm verursacht werden, als es bei rücksichtsvollem Verhalten und sachgemässer Bedienung unvermeidbar ist.
Art. 5 Kunstflüge
1 Kunstflüge in den Lufträumen der Klassen C und D sowie über Flugplätzen bedürfen einer Bewilligung. Die Bewilligung wird von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle oder, wenn keine solche vorhanden ist, vom Flugplatzleiter namentlich unter Berücksichtigung der Verkehrssituation erteilt.
2 Die Mindestflughöhe beträgt bei Kunstflügen:
a. mit Flugzeugen oder Hubschraubern: 500 m über Grund;
b. mit Segelflugzeugen: 300 m über Grund.
6 SERA = Standardised European Rules of the Air, Standardisierte Europäische Flugverkehrsregeln