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Vernehmlassung 2014/91: Totalrevision der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge · 14 Seiten
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5 Vorbehalten bleiben die in den Luftfahrthandbüchern veröffentlichten besonderen örtlichen Verfahren.
3. Kapitel: Sichtflugregeln
1. Abschnitt: Mindestwerte
Art. 18 Allgemeine Bestimmungen
1 Bei Tag sind Sichtflüge so durchzuführen, dass die Mindestwerte für Flugsicht und Abstand von den Wolken gemäss SERA.5001 eingehalten werden.
2 In der Schweiz reicht der Luftraum der Klasse G vom Grund bis 600 m über Grund. Bezüglich Wolkenabstand gilt hier: Ausserhalb von Wolken mit ständiger Sicht auf den Boden oder das Wasser.
3Im Luftraum der Klasse G beträgt die Mindestflugsicht 5000 m. Eine Mindestflugsicht von 1500 m ist für folgende Flüge zulässig:
a. für Flüge mit einer Geschwindigkeit von 140 kt IAS9 oder weniger, so dass anderer Verkehr und Hindernisse rechtzeitig erkannt werden können, um Zusammenstösse zu vermeiden;
b. für Flüge unter Umständen, in denen die Wahrscheinlichkeit eines Zusammentreffens mit anderem Verkehr in der Regel gering ist, zum Beispiel in Gebieten mit geringem Verkehrsaufkommen und bei Arbeitsflügen in geringer Höhe.
4 Hubschrauber dürfen im Luftraum der Klasse G bei einer Mindestflugsicht von 800 m betrieben werden, wenn mit einer Geschwindigkeit geflogen wird, die zulässt, dass anderer Verkehr und Hindernisse rechtzeitig erkannt werden, um Zusammenstösse zu vermeiden. Bei einer Mindestflugsicht unter 800 m kann in Sonderfällen geflogen werden, zum Beispiel bei medizinischen Flügen, Such- und Rettungsflügen und Flügen zur Brandbekämpfung.
5 Die Tag- und Nachtgrenzen sind in den Luftfahrtpublikationen festgelegt.
6 Für Flüge in Kontrollzonen gelten SERA.5005 Buchstabe b und SERA.5010.
7 Beim Betrieb von Hubschraubern in Sonderfällen, wie medizinischen Flügen, Such- und Rettungsflügen und Flügen zur Brandbekämpfung kann von den Bedingungen gemäss SERA.5010 Buchstaben a und b abgewichen werden.
9 IAS = Indicated airspeed, angezeigte Fluggeschwindigkeit