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Vernehmlassung 2014/91: Totalrevision der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge · 14 Seiten

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3 Darüber hinaus kann das BAZL Ausnahmen bewilligen.

Art. 26 Ausrüstung mit Transpondern

1 Luftfahrzeuge, die für Instrumentenflüge den Schweizer Luftraum benützen oder Dienste der Schweizer Flugsicherung in Anspruch nehmen, müssen einen Mode-S-Transponder von mindestens Level 2 mit SI-Code und Elementary-Surveillance-Funktionalität mitführen und betreiben.

2 Die zuständige Flugsicherung kann im Einzelfall die Anweisung erteilen, den Transponder auszuschalten.

3 Die Luftfahrzeugbetreiber stellen sicher, dass die von Mode-S-Transpondern übermittelten Daten korrekt, vollständig und aktuell sind. Dies gilt auch für Daten, die freiwillig übermittelt werden.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 27 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des UVEK vom 4. Mai 198111 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge wird aufgehoben.

Art. 28 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am xx.yy.zzzz in Kraft.

xx. yy 2014 Eidgenössisches Departement für Umwelt,

Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard

11 AS 1981 1066, 1985 1908, 1989 560, 1992 548, 1993 1377, 1994 3076, 1997 905, 2001 511, 2006 4279 und 4701, 2008 639, 2011 1153