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Vernehmlassung 2014/91: Totalrevision der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge · 14 Seiten

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3 Verboten sind Kunstflüge über dichtbesiedelten Zonen von Ortschaften sowie bei Nacht.

4 Das BAZL kann Ausnahmen von den Mindestflughöhen gemäss Absatz 2 bewilligen, wenn das für Trainingszwecke im Hinblick auf Wettbewerbe oder Flugvorführungen notwendig ist. Dabei legt es die im Interesse der Sicherheit gebotenen Auflagen fest.

Art. 6 Sprühen oder Abwerfen

1 Bei Sprühflügen mit Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und Dünger sind die geltenden Gesundheits- und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten.

2 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder andere als in Absatz 1 genannte Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen werden. Davon ausgenommen sind:

a. Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand;

b. in Notfällen: Treibstoff oder gefährliche Gegenstände; dabei ist der Ort des Abwurfs nach Möglichkeit im Einverständnis mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu bestimmen;

c. zur Hilfeleistung erforderliche Gegenstände oder Stoffe;

d. auf Flugplätzen: Schleppseile und abwerfbare Fahrwerke;

e. bei Fallschirmabsprüngen: Winddriftanzeiger;

f. für die Landung: Raucherzeuger;

g. bei fliegerischen Wettbewerben: Meldetaschen.

Art. 7 Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete

Das BAZL kann bei der Festlegung des Luftraumes zur Wahrung der Flugsicherheit Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete nach Anhang 15, Ziffer 1.1 des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt7 festlegen.

1a. Abschnitt: Fallschirmabsprünge

Art. 8 Bewilligungspflicht

1 Fallschirmabsprünge über und in der Nähe von Flugplätzen sowie in den Lufträumen der Klassen C und D bedürfen einer Bewilligung.

2 Die Bewilligung wird von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle oder, wenn auf einem Flugplatz keine solche vorhanden ist, vom Flugplatzleiter erteilt.

7 SR 0.748.0.