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Vernehmlassung 2014/91: Totalrevision der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge · 14 Seiten

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b. der Pilot oder die Pilotin des anderen Luftfahrzeugs der Freigabe zustimmt.

4 Das BAZL kann einem Flugplatzhalter den Betrieb eines Instrumentenflugsystems ohne Flugverkehrsleitdienst bewilligen, wenn die von ihm geforderten Sicherheitsnachweise erbracht sind.

5 Das BAZL kann unter den gleichen Voraussetzungen in Einzelfällen auch ausserhalb von Flugplätzen Ausnahmen bewilligen.

Art. 16 Standortmeldungen

1 Über den in den Luftfahrthandbüchern als obligatorisch bezeichneten Meldepunkten sind der zuständigen Flugverkehrsdienststelle unaufgefordert die in den Büchern verlangten Angaben zu melden, es sei denn, von der Flugverkehrsdienststelle wurde ausdrücklich das Gegenteil angeordnet.

2 Sind keine solchen Meldepunkte festgelegt, so ist der jeweilige Standort nach den Weisungen der zuständigen Verkehrsdienststelle der Flugsicherung zu melden.

Art. 17 Unterbruch der Funkverbindung

1 Wird bei einem kontrollierten Flug unter Sichtwetterbedingungen die Funkverbindung unterbrochen, so gilt Folgendes:

a. Der Flug wird nach der zuletzt erhaltenen Freigabe fortgesetzt.

b. Es ist auf dem nächsten geeigneten Flugplatz zu landen.

c. Die Landung ist durch das rascheste Mittel der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu melden.

2 Wird bei einem Flug unter Instrumentenwetterbedingungen die Funkverbindung unterbrochen, so gilt Folgendes:

a. Der Flug wird nach dem geltenden Flugplan fortgesetzt.

b. Über der Navigationshilfe des Zielflugplatzes wird der Sinkflug zu dem zuletzt erhaltenen und bestätigten voraussichtlichen Anflugszeitpunkt eingeleitet. Ist kein solcher erhalten oder bestätigt worden, so wird möglichst die voraussichtliche Ankunftszeit nach dem geltenden Flugplan eingehalten.

c. Es wird ein normales Instrumentenanflugverfahren befolgt, wie es für den betreffenden Flugplatz angegeben ist.

d. Es ist innerhalb von 30 Minuten nach der Ankunftszeit zu landen, die sich aus dem geltenden Flugplan ergibt.

3 Gilt die Freigabe für Flughöhen nur für einen Teil der Flugstrecke, so sind die zuletzt zugewiesenen und bestätigten Flughöhen bis zu den in der Freigabe genannten Punkten beizubehalten. Anschliessend sind die Reiseflughöhen des eingereichten Flugplans einzuhalten.

4 Der Sekundärradar-Code A 7600 ist einzuschalten.