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Vernehmlassung 2014/91: Totalrevision der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge · 14 Seiten

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Art. 19 Abflüge von Hubschraubern und Ballonen bei Boden- oder Hochnebel

1 Können die Mindestwerte wegen Boden- oder Hochnebel nicht eingehalten werden, so ist der Abflug von Hubschraubern und Ballonen gestattet, wenn über der Nebelschicht Sichtwetterbedingungen herrschen.

2 Das BAZL legt für diese Fälle ein besonderes Abflugverfahren fest.

Art. 20 Instrumentenflüge mit Segelflugzeugen in Wolken

1 Die vom BAZL im Luftfahrthandbuch festgelegten Verfahren sind einzuhalten.

2 Für solche Instrumentenflüge gilt Folgendes:

a. Sie sind nur in Kumulus- oder Kumulonimbuswolken, jedoch nie in geschlossenen Wolkendecken erlaubt.

b. Die Wolken dürfen keine umliegenden Hindernisse berühren.

c. Der vertikale Abstand zwischen der Wolkenuntergrenze und dem höchsten Hindernis am Boden muss mindestens 300 m betragen.

3 Ein Instrumentenflug darf erst begonnen werden, wenn ihn die zuständige Flugverkehrskontrollstelle freigegeben hat.

Art. 21 Segelflugzonen

1 Die Segelflugzonen sind im Luftfahrthandbuch festgelegt. Sie werden als Flugbeschränkungsgebiete publiziert.

2 In den Segelflugzonen gelten im Luftraum der Klasse E, in Abweichung von Artikel 18 Absatz 1, für Segelflugzeuge folgende Mindestabstände:

a. 50 m vertikal zu den Wolken;

b. 100 m horizontal zu den Wolken.

3 Die Regeln der Segelflugzonen gelten nicht:

a. innerhalb bestehender und gleichzeitig aktiver Kontrollzonen;

b. Nahkontrollbezirken;

c. in Lufträumen der Klasse G;

d. in den übrigen Flugbeschränkungs- und Gefahrengebieten.

4 Der Nahkontrollbezirk ist der Kontrollbezirk, der in der Regel am Knotenpunkt von ATS10-Strecken in der Nähe eines oder mehrerer grösserer Flugplätze errichtet ist.

5 Instrumentenflüge sind innerhalb von Segelflugzonen verboten.

10 ATS = Air Traffic Service.