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Vernehmlassung 2014/91: Totalrevision der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge · 14 Seiten

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i. Ausweichflugplätze.

2 Zusätzlich können folgende Angaben gemacht werden:

a. Treibstoffmenge, ausgedrückt in Stunden und Minuten;

b. Anzahl aller Personen an Bord;

c. Not- und Überlebensausrüstung.

d. andere zweckdienliche Angaben.

3 Für Flugpläne, die während dem Flug aufgegeben werden, gelten diese Bestimmungen sinngemäss.

4 Der im Flugplan verwendete Begriff «Flugplatz» kann sich auch auf Landestellen beziehen, die von Luftfahrzeugen mit besonderen Einsatzmöglichkeiten benützt werden, zum Beispiel von Hubschraubern oder Ballonen.

Art. 14 Fluganmeldung

Der Startflugplatz kann verlangen, dass geplante Abflüge schriftlich angezeigt werden, wenn dies für die örtliche Aufsicht nötig ist.

Art. 14a Streckenflugausweis

Bei Flügen mit Segelflugzeugen und Fahrten mit Freiballonen über die Landesgrenze muss der vom BAZL herausgegebene Streckenflugausweis mitgeführt werden.

4. Abschnitt: Dienste der Flugsicherung

Art. 15 Flugverkehrskontrolldienst

1 Der Flugverkehrskontrolldienst muss in Anspruch genommen werden für:

a. Instrumentenflüge;

b. Sichtflüge gemäss SERA.8001 Buchstaben b, c und d.

2 Die Flugverkehrskontrollstelle muss bei der Erteilung der Freigaben eine Staffelung gemäss SERA.8005 gewährleisten.

3 Auf Verlangen des Piloten oder der Pilotin eines Luftfahrzeugs in Lufträumen der Klassen D und E kann die Flugverkehrskontrollstelle eine Freigabe für einen Flug erteilen, wenn:

a. bei diesem eine eigene Staffelung für einen bestimmten Teil des Flugs unter 3050 m (10 000 ft) während des Steig- oder Sinkflugs am Tag unter Sichtwetterbedingungen beibehalten wird; und