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Vernehmlassung 2014/91: Totalrevision der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge · 14 Seiten
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3 Fliegen zwei oder mehr Segelflugzeuge am gleichen Hang, so ist Kreisen oder Kurven gegen den Hang verboten.
Art. 11 Fluginformationszone (FIZ)
1 Eine Fluginformationszone (FIZ) ist ein definierter Luftraum rund um einen Flugplatz, in dem ein Fluginformations- und Alarmdienst durch einen Flugplatz-Fluginformationsdienst (AFIS8) angeboten wird.
2 Ein AFIS ist ein Dienst, der Luftfahrzeugführerinnen und -führern Informationen zum sicheren und effizienten Verlauf des Fluges in der Umgebung des Flugplatzes sowie auf Pisten und Rollwegen übermittelt.
3 Innerhalb einer FIZ muss ein ständiger Funkkontakt zum AFIS bestehen.
4 Im Übrigen gelten die Regeln der Luftraumklasse, in der sich die FIZ befindet.
3. Abschnitt: Flugplan, Fluganmeldung und Streckenflugausweis
Art. 12 Pflicht zur Einreichung eines Flugplans
1 Von der Flugplanpflicht gemäss SERA.4001 ausgenommen sind Flüge in der Nacht gemäss Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 in den Lufträumen der Klassen E und G, die nach Sichtflugregeln erfolgen.
2 Zur Erleichterung des Such- und Rettungsdienstes können Flugpläne auch für Sichtflüge, für die keine Flugplanpflicht gilt, eingereicht werden.
Art. 13 Flugplandaten
1 Ein Flugplan der nach SERA.4001 eingereicht wird (vor dem Flug) hat folgende Angaben zu enthalten:
a. Hoheits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs;
b. Flugregeln und Art des Flugs;
c. Muster der Luftfahrzeuge und Kategorie der Nachlaufturbulenz;
d. bei Verbandsflügen: Anzahl der Luftfahrzeuge;
e. Funkausrüstung, Radionavigationsausrüstung und Transponderart;
f. Startflugplatz und voraussichtliche Wegrollzeit;
g. Reisegeschwindigkeit, beantragte Reiseflughöhen und geplante Flugstrecke;
h. Zielflugplatz und voraussichtliche Gesamtflugdauer;
8 AFIS = Aerodrome flight information service