Vorlage
Vernehmlassung 2014/91: Totalrevision der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge · 14 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
Art. 8a Rücksichtnahme
Fallschirmabsprünge müssen so durchgeführt werden, dass das Leben oder die Sachen Dritter nicht gefährdet werden.
Art. 8b Landeplatz bei Fallschirmabsprüngen ausserhalb von Flugplätzen
1 Der Landeplatz muss vor dem Absprung rekognosziert werden. Er muss dem verwendeten Fallschirmmuster entsprechend frei von Hindernissen und mit einem gut sichtbaren Kreuz markiert sein. Der Bodenwind ist mit einem Windsack oder mit anderen Hilfsmitteln anzuzeigen.
2 Landungen auf öffentlichen Strassen sind verboten. Landungen in dichtbesiedelten Zonen von Ortschaften sowie auf öffentlichen Gewässern sind nur im Einvernehmen mit den zuständigen Polizeiorganen erlaubt.
3 Bevor ein Landeplatz markiert wird, ist die Einwilligung des am Grundstück Berechtigten einzuholen.
Art. 8c Absprungleitung
1 Die Absprünge sind unter der unmittelbaren Aufsicht eines verantwortlichen Leiters oder einer verantwortlichen Leiterin durchzuführen.
2 Sie dürfen erst erfolgen, nachdem ein Beobachter oder eine Beobachterin vom Boden aus mittels Funk oder Signalen bestätigt hat, dass der benötigte Luftraum frei von Luftfahrzeugen ist.
Art. 8d Notfälle
In Notfällen sind Fallschirmabsprünge ohne Einschränkungen zulässig.
2. Abschnitt: Verhütung von Zusammenstössen
Art. 9 Verbandsflüge
Für Flüge im Verband gelten alle in SERA.3135 vorgesehenen Einschränkungen und Bedingungen.
Art. 10 Kreisen mit Segelflugzeugen
1 Ein Segelflugzeug hat einem im Aufwind kreisenden anderen Segelflugzeug nach rechts auszuweichen.
2 Fliegt ein Segelflugzeug in einen Aufwindschlauch, in dem schon ein anderes kreist, hat es die Drehrichtung des ersten einzuhalten.