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Vernehmlassung 2014/91: Totalrevision der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge · 14 Seiten

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3 Bei Hangflügen mit Segelflugzeugen beträgt die Mindestflughöhe 60 m über Grund. Dabei muss ein genügender seitlicher Sicherheitsabstand zum Hang eingehalten werden.

2. Abschnitt: Ausrüstung

Art. 24 Ausrüstung mit Transpondern

1 Motorisierte Luftfahrzeuge sowie Segelflugzeuge und Ballone, die für Sichtflüge den Schweizer Luftraum benützen oder Dienste der Schweizer Flugsicherung in Anspruch nehmen, müssen in den folgenden Fällen einen Mode-S-Transponder von mindestens Level 2 mit SI-Code und Elementary-Surveillance-Funktionalität mitführen und betreiben:

a. bei Flügen in den Lufträumen der Klassen C und D;

b. bei Flügen in den Lufträumen der Klasse E ab 7000 ft über mittlerem Meeresspiegel;

c. bei Sichtflügen bei Nacht in allen Luftraumklassen.

2 Sofern ein Transponder mitgeführt wird, ist er auch ausserhalb der in Absatz 1 genannten Lufträumen zu betreiben.

3 Die Flugverkehrskontrollstelle kann im Einzelfall die Anweisung erteilen, den Transponder entgegen der Regelung in den Absätzen 1 und 2 auszuschalten.

4 Überdies sind in den vom BAZL gestützt auf die Verordnung (EU) 923/2012 festgelegten Zonen mit Transponderpflicht Mode-S-Transponder, welche die gleichen Anforderungen gemäss Absatz 1 erfüllen, mitzuführen und zu betreiben.

5 Die zu verwendenden Codes werden im Luftfahrthandbuch publiziert.

6 Die Luftfahrzeugbetreiber stellen sicher, dass die von Mode-S-Transpondern übermittelten Daten korrekt, vollständig und aktuell sind. Dies gilt auch für Daten, die freiwillig übermittelt werden.

4. Kapitel: Instrumentenflugregeln

Art. 25 Mindestflughöhen

1 Für Instrumentenflüge gelten die folgenden Mindestflughöhen:

a. über gebirgigem Gelände von mehr als 3050 m über Meer: mindestens 600 m über dem höchsten Hindernis, das in einem Umkreis von 8 km um den geschätzten Standort des Luftfahrzeuges liegt;

b. anderswo: mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis, das in einem Umkreis von 8 km um den geschätzten Standort des Luftfahrzeuges liegt.

2 Bei Abflug und Landung darf von den Mindesthöhen abgewichen werden.