Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/91: Totalrevision der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge · 14 Seiten

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Aktenzeichen: BAZL / 042.32-00005/00034

werden, da es solche spezifisch dafür ausgeschiedene Lufträume nicht mehr gibt.

Art. 21 Segelflugzonen (bisher: Art. 42)

Die Absätze 1 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 1 und 3 von Artikel 42 VVR. In Absatz 2 wird gegenüber dem früheren Artikel 42 Absatz 2 lediglich «unter» und «seitwärts» durch «vertikal» und «horizontal» ersetzt und der Verweis auf Artikel 38 angepasst (neu: Verweis auf Art. 18). Auch die übrigen sprachlichen Anpassungen haben keinen Einfluss auf den Inhalt der Bestimmung. Absatz 3 ist neu und soll Klarheit gemäss heutiger Praxis schaffen.

Der Begriff Terminal Control Area («TMA») wurde bis anhin in Art. 1 VVR definiert. Diese Bestimmung entfällt, da die meisten Definitionen neu von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 aufgenommen wurden (Art. 2). Die «TMA» wird allerdings in der EU-Durchführungsverordnung nicht definiert, weshalb eine entsprechende Begriffserklärung im neuen Absatz 4 aufgenommen wird.

Art. 22 Sichtflüge bei Nacht (bisher: Art. 43)

Absatz 1 äussert sich zu den infrastrukturellen Voraussetzungen im Zusammenhang mit Nachtflügen. Dieses Thema wird in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und insbesondere durch SE-RA.5005c nicht aufgenommen, die bisherige nationale Bestimmung dazu gilt daher unverändert weiter.27

Für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht gelten grundsätzlich die Mindest-Sichtwetterbedingungen gemäss SERA.5001 (Tabelle S5-1). Mit dem Einleitungssatz zu SERA.5005 Bst. c wird den zuständigen Behörden Spielraum bei der Festlegung der Bedingungen für die Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht gegeben («Wenn die zuständige Behörde dies so vorschreibt […]»). Die gemäss bisheriger

Regelung in Artikel 43 Absatz 2 VVR geltenden Sichtminima sollen daher beibehalten werden, was sich auch gestützt auf SERA.5005 Bst. c Ziff. 3v rechtfertigen lässt. Die Aufzählung der Sonderfälle in Absatz 3 (bisher Absatz 2 Satz 2) wird dem Wortlaut von SERA.5005 Bst. c Ziff. 4 angeglichen (nicht abschliessende, sondern nur beispielhafte Aufzählung der Sonderfälle).

In Absatz 4 wird eine Zweiweg-Sprechfunkverbindung gemäss SERA.5005 Bst. c Ziff. 2 für die

Schweiz vorgeschrieben. Eine explizite Nennung in der VVR ist notwendig, da diese Voraussetzung nur dann gilt, wenn – wie erwähnt – die zuständige Behörde dies so vorschreibt.

Absatz 5 entspricht unverändert dem bisherigen Artikel 43 Absatz 4.

Art. 23 Mindestflughöhen bei VFR-Flügen (bisher: Art. 44)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 unterscheidet zwischen VFR-Mindestflughöhen bei Tag und bei Nacht (SERA 5005 Bst. f und 5005 Bst. c Ziff. 5). Den nationalen Behörden ist überlassen, ob sie die Nacht-VFR-Werte einführen wollen (vgl. SERA.5005 Bst. c Einleitungssatz «Wenn die zuständige Behörde dies vorschreibt […]»). Wie bis anhin sollen in der Schweiz nicht unterschiedliche Mindestflughöhen für VFR-Flüge bei Tag und bei Nacht gelten. Für die Mindestflughöhen (Tag und Nacht) kann daher neu generell auf SERA.5005 Bst. f verwiesen werden.

Die Ausnahmeregelungen gemäss Absatz 2 und 3 sind gerechtfertigt durch SERA.5005 Bst. f («[…] oder von der zuständigen Behörde genehmigt […]»). Sie entsprechen unverändert dem bisherigen

27 Vgl. dazu auch Fussnote 12 10/14 *COO.2207.111.2.847515*