Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/91: Totalrevision der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge · 14 Seiten

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Aktenzeichen: BAZL / 042.32-00005/00034

Art. 6 Sprühen oder Abwerfen (bisher: Art. 13)

SERA.3115 verweist auf die Rechtsvorschriften der Union oder die nationalen Bestimmungen. Da die EU noch keine Vorschriften zum Abwerfen von Gegenständen oder Sprühen von Flüssigkeiten aus Luftfahrzeugen erlassen hat, bleiben die nationalen Vorschriften bestehen.

Die Übernahme der Verordnungen (EU) Nr. 965/201213, Nr. 923/2012, Nr. 800/201314 und Nr.

379/201415, sowie das Inkrafttreten der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV; SR 813.11) erfordern eine Anpassung des geltenden Artikels 13 VVR, der neu zu Artikel 6 VVR wird. Diesen Rechtsgrundlagen zufolge unterliegen Sprühflüge lediglich einer Deklaration durch den Betreiber oder einer Genehmigung, sofern es sich Dritten gegenüber um Hochrisiko-Einsätze handelt. Eine Genehmigung kann auch durch eine ausländische Behörde erteilt werden, wenn ein Flugbetriebsunternehmen den Geschäftshauptsitz im entsprechenden Staat hat.

Somit ist es angebracht, das bisherige Erfordernis einer Genehmigung durch das BAZL aufzuheben. Hingegen wird in Artikel 6 neu auf die in der Schweiz geltenden Gesundheits- und Umweltschutzbestimmungen verwiesen. Die aviatischen Aspekte von Sprühflügen werden in den durch die Schweiz übernommenen europäischen Bestimmungen geregelt.

Absatz 2 entspricht den bisherigen Absätzen 1 und 2 der Bestimmung.

Art. 7 Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete (bisher: Art. 13a)

Artikel 7 VVR konkretisiert SERA.3145 (Zuständigkeit: BAZL im Rahmen der Festlegung des Luftraumes; Grund: zur Wahrung der Flugsicherheit). Artikel 7 entspricht dem bisherigen Artikel 13a VVR, wobei zusätzlich auf die Definitionen zu den Flugbeschränkungs- und Gefahrengebieten gemäss ICAO-Anhang 15, Ziffer 1.1 verwiesen wird.

Art. 8–8d Fallschirmabsprünge (bisher: Art. 12 und Anhang 3)

SERA.3125 verweist auf die Rechtsvorschriften der Union oder, falls anwendbar, die nationalen Bestimmungen. Da die EU noch keine Vorschriften zu den Fallschirmabsprüngen erlassen hat, bleiben die nationalen Vorschriften bestehen. Artikel 8 ist gegenüber dem bisherigen Artikel 12 neu formuliert, der Regelungsinhalt bleibt indes derselbe. Gestrichen wurde der bisherige Verweis auf den Luftraum der Klasse B (wird in der Schweiz nicht verwendet).

Der bisherige Anhang 3 (Fallschirmabsprünge ausserhalb von Flugplätzen) wird in den Erlasskörper integriert (Art. 8a–8d). Gestrichen wurde der Hinweis im bisherigen Anhang 3, wonach die Einwilligung zur Landung des am Grundstück Berechtigten einen allfälligen Schadenersatzanspruch nicht tangiert. Es sind durchaus Fälle denkbar, in welchen die Einwilligung nach dem zivilrechtlich massgebenden Vertrauensprinzip auch ein Risiko gewisser Schäden abdeckt. Sonst wurde der Anhang 3 unverändert übernommen.

13 Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl L 296/1 vom 25.10.2012.

14 Verordnung (EU) Nr. 800/2013 der Kommission vom 14. August 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl L 227/1 vom 24.8.2013.

15 Verordnung (EU) Nr. 379/2014 der Kommission vom 7. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl 123/1 vom 24.4.2014. 5/14 *COO.2207.111.2.847515*