Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/91: Totalrevision der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge · 14 Seiten

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Aktenzeichen: BAZL / 042.32-00005/00034

Flugplanpflicht gelten sollte (vgl. Erläuterungen zu Art. 12), sind Anwendungsbereich und Weiterbestand dieser Bestimmung nochmals zu prüfen.

Art. 15 Flugverkehrskontrolldienst (bisher: Art. 32a)

Gemäss heutiger Definition kommt Flugverkehrsleitdienst ausschliesslich in kontrolliertem Luftraum (in der Schweiz: Luftraum der Klassen C, D oder E) zur Anwendung: Im unkontrollierten Luftraum G findet kein Flugverkehrsleitdienst, sondern nur ein Fluginformationsdienst statt. Das wiederum bedeutet,

dass in diesem Luftraum und damit auf unkontrollierten Flugplätzen kein Instrumentenflugverkehr stattfinden darf. Gemäss Abs. 2 kann das BAZL gestützt auf die bestehende Formulierung allerdings bereits heute Ausnahmen bewilligen.

In einer breit angelegten Stakeholder-Befragung wurde ein starkes Bedürfnis nach IFR21-An- und Abflügen auch auf unkontrollierten Flugplätzen geäussert. Das BAZL ist daher daran, die Einführung von IFR-Flügen ohne Flugsicherungsdienst im Luftraum der Klasse G zu erarbeiten. SERA sieht diese Möglichkeit auch vor (SERA.6001 Bst. g und 8001). Bis Erkenntnisse aus dem einem Pilotprojekt in Grenchen vorliegen und ein Konzept für die generelle Einführung von «IFR im Luftraum Golf ohne ATC» vorliegt (auch mit dem notwendigen Zulassungsprozess für die Verfahren), wird der bisherige Art. 32a Abs. 1 Bst. a VVR inhaltlich noch nicht angepasst bzw. weitgehend unverändert übernommen. Ausnahmen können über das in den Absätzen 4 und 5 vorgesehene Verfahren zugelassen werden, soweit die erforderlichen Sicherheitsnachweise erbracht sind.

Der heutige Artikel 32a Absatz 1 Bst. b ist an SERA.8001 Bst. b und c anzupassen (vgl. neu Art. 15 Abs. 1 Bst. b).

Die neuen Absätze 2 und 3 sind mit Blick auf die Formulierung in SERA 8005 Bst. b erforderlich: Von der hier vorgesehenen Ausnahmemöglichkeit soll Gebrauch gemacht werden, was einer entsprechenden Erwähnung in der VVR bedarf.

Art. 16 Standortmeldungen (bisher: Art. 34)

Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 34. Gerechtfertigt ist diese Regelung durch SE-

RA.5005 Bst. i und SERA.8025.

Art. 17 Unterbruch der Funkverbindung (bisher: Art. 35)

Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 35. Gerechtfertigt ist diese Regelung durch SE-

RA.8035b.

Art. 18 Sichtflugregeln, Allgemeines (bisher: Art. 38)

Die Mindest-Sichtwetterbedingungen für Flugsicht und Abstand von Wolken werden neu in SE-

RA.5001 geregelt. Die bisherige Darstellung in Artikel 38 VVR kann daher gestrichen werden. Absatz 3 und 4 sind notwendig, da diese Bestimmungen gemäss SERA 5001(***) nur dann gelten, sofern dies von der zuständigen Behörde so vorgeschrieben wird.

21 IFR, Instrument Flight Rules (Flüge nach Instrumentenflugregeln) 8/14 *COO.2207.111.2.847515*