Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/91: Totalrevision der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge · 14 Seiten

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Aktenzeichen: BAZL / 042.32-00005/00034

Art. 44 Abs. 2 und 3 VVR.

Art. 24 Transponderpflicht bei VFR-Flügen (neu, bisher in Anhang 2 geregelt)

Die Vorschriften bezüglich der Ausrüstung von Luftfahrzeugen mit Transpondern waren bis anhin in Anhang 2 zur VVR enthalten. Der Klarheit halber soll diese Regelung neu in separaten Artikeln festgehalten und in den Erlasstext integriert werden.

Im Rahmen eines Eurocontrol-Programms haben verschiedene Mitgliedstaaten der European Civil Aviation Conference (ECAC) in ihren Lufträumen seit Längerem Vorgaben für das Mitführen und Betreiben von Mode-S-Transpondern publiziert, darunter auch die Schweiz:

Seit dem 31. März 2008 wird gemäss Publikation im AIC verlangt, dass alle Luftfahrzeuge, die als allgemeiner Flugverkehr nach Sichtflugregeln innerhalb des Schweizer Luftraums verkehren, mit einem Mode-S-Transponder gemäss internationalem Standard ausgerüstet sein müssen. Es muss sich dabei um mindestens einen ICAO-Level-2-Transponder handeln. Weiter muss dieser mindestens die Basisfunktionalität, die sogenannte «Elementary Surveillance ELS» unterstützen, sowie «Surveillance Identifier SI Code»-tauglich sein. Die entsprechenden Vorgaben sind im ICAO DOC 7030 «Regional Supplementary Procedures» publiziert, das in diesem Bereich die Vorgaben des ICAO Annex 10 Volume IV «Surveillance and Collision Avoidance Systems» ergänzt. Das ICAO DOC 9871 «Technical Provisions for Mode S Services and Extended Squitter» definiert dabei die entsprechenden Register-Strukturen.

Die Stakeholder wurden 2004 im Rahmen eines AIC über die entsprechenden Vorgaben informiert (AIC A 01/04 JAN 29, Ziff. 2). Später wurden die Übergangsfristen bis zum 1. Januar 2010 erstreckt, was den Stakeholdern wiederum im Rahmen von AIC kommuniziert wurde (AIC B 11/07 OCT 18). Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen in der VVR waren diesbezüglich bisher unvollständig und mehrdeutig. Mit dem vorliegenden Artikel soll für diesen Bereich eine mögliche Erweiterung der bestehenden Grundlage in der Verordnung vorgeschlagen werden, die normhierarchisch auch adäquat ist.

Bei VFR-Flügen sind Transponder – wie dies bis anhin in Anhang 2 der VVR auch vorgesehen war – gemäss Absatz 1 in den Lufträumen C und D sowie im Luftraum E ab 7000 Fuss über Meer mitzuführen und zu betreiben. Bis anhin galt diese Anforderung im Luftraum E oberhalb 7000 Fuss. Mit der Neuformulierung («ab 7000 Fuss»), soll die Grenze in der VVR übereinstimmend mit der entsprechenden Publikation im Luftfahrthandbuch festgesetzt und klargestellt werden, dass die Anforderungen bei einer Höhe von genau 7000 Fuss auch schon gilt.

Im Luftraum D bestand bisher in den Kontrollzonen (CTR) keine Transponderpflicht. Aus heutiger Sicht besteht kein Grund mehr, diese Zone von der Transponderpflicht auszunehmen. Gerade in diesen Zonen ist mit einem Sicherheitsgewinn zu rechnen, wenn Transponder auch vom Sichtflugverkehr zwingend mitgeführt und betrieben werden müssen.

In Artikel 24 Absatz 1 Bst. c wird die Transponderpflicht bei VFR-Flügen bei Nacht festgelegt. Eine solche ist zurzeit zumindest für den Luftraum E schon so publiziert (AIP ENR 1.2), ergibt sich aber nicht aus der aktuellen VVR-Regelung in Anhang 2. Diese Anforderung ist daher auch in die VVR zu integrieren, wobei die Anforderung generell bei VFR-Nachtflügen in allen Luftraumklassen gelten soll.

11/14 *COO.2207.111.2.847515*