Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/91: Totalrevision der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge · 14 Seiten
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Aktenzeichen: BAZL / 042.32-00005/00034
de Ausnahme gewährleisten zu können, ergibt sich aus dem Einleitungssatz zu Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012.
Auch künftig sollen Flugpläne zur Erleichterung des Such- und Rettungsdiensts auch für VFR-Flüge eingereicht werden können, die keiner Flugplanpflicht unterliegen. Absatz 2 entspricht daher unverändert dem bisherigen Artikel 28 Absatz 1bis VVR.
Die bisherige Bestimmung Art. 28 Abs. 1 Bst. d VVR für VFR-Flüge über die Landesgrenzen wird durch SERA.4001 Bst. b Ziff. 5 ersetzt. SERA.4001 Bst. b Ziff. 5 sieht die Flugplanpflicht bei allen Flügen über die Staatsgrenze (unabhängig von einer Landung) vor und gilt grundsätzlich für alle Luftfahrzeuge. Die Bestimmung gibt allerdings die Möglichkeit, mit den benachbarten Staaten eine andere Regelung zu treffen. Das BAZL wird in dieser Hinsicht Kontakt mit den Nachbarstaaten aufnehmen, um die Anwendung dieser Vorschrift namentlich in Bezug auf Segelflugzeuge und Ballone zu klären (vgl. auch Erläuterungen zu Art. 14a, Streckenflugausweis).
Art. 13 Flugplandaten (bisher: Art. 27)
Die Kompetenz zur nationalen Festlegung des Flugplaninhalts ergibt sich aus SERA.4005 Bst. a. Diese Bestimmung gibt zwar einen Katalog von Flugplanelementen vor, dieser Katalog gilt aber nur soweit dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet wird. Der Flugplaninhalt wird daher weiterhin auf Stufe VVR geregelt.
Der bisherige Artikel 27 Absatz 1 VVR wurde neu in zwei Absätze aufgeteilt, wobei in Absatz 1 die Daten genannt werden, die ein vor dem Flug aufgegebener Flugplan gemäss dem ICAO-Flugplanformular enthalten muss. Absatz 2 enthält die Angaben, die zusätzlich gemacht werden können. Für während dem Flug aufgegebene Flugpläne gelten diese Bestimmungen sinngemäss (Abs. 3).
Absatz 4 entspricht dem bisherigen Artikel 27 Absatz 5. Im ICAO-Flugplanformular wird der Begriff «Flugplatz» verwendet (Departure Aerodrome und Destination Aerodrome), gemeint sind damit «Startort» und «Landeort». Es können auch andere Orte als Flugplätze als Start- und Landeorte dienen – so zum Beispiel Gebirgslandeplätze, Ballon-Start- und Landeorte sowie solche gemäss Aussenlandeverordnung19.
In Absatz 4 wird klargestellt, dass ein Start- bzw. Landeort nicht automatisch den Status «Flugplatz» (Flugfeld, Flughafen) bekommt (mit den dadurch verbundenen Rechten und Pflichten) und dass eben auch andere Orte als Flugplätze als Start- und Landeorte dienen können und diese im Flugplan als «Departure Aerodrome» bzw. «Destination Aerodrome» aufzuführen sind.
Art. 14 Fluganmeldung (bisher: Art. 31 Abs. 1)
Dieses Thema wird in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 nicht aufgenommen, die bisherige nationale Bestimmung dazu gilt daher unverändert weiter.20
Art. 14a Streckenflugausweis (bisher: Art. 31 Abs. 2)
Dieses Thema wird in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 nicht aufgenommen, die bisherige nationale Bestimmung dazu gilt daher grundsätzlich unverändert weiter. Soweit indessen künftig für Flüge mit Segelflugzeugen und Fahrten mit Freiballonen über die Landesgrenzen auch eine
19 AuLaV, SR 748.132.3
20 Vgl. dazu auch Fussnote 12 7/14 *COO.2207.111.2.847515*