Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/91: Totalrevision der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge · 14 Seiten

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Aktenzeichen: BAZL / 042.32-00005/00034

mehr als 3050 m über Meer ausgegangen werden.

Artikel 49 Absatz 1 Bst. b VVR ging von einem massgeblichen Umkreis von 9,3 km aus. Dieser Wert wird im neuen Artikel 25 VVR an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 angepasst (8 km).

Auch wenn Artikel 25 gegenüber dem bisherigen Artikel 49 VVR neu gegliedert worden ist, hat sich der Inhalt der Bestimmung sonst nicht geändert.

Art. 26 Transponderpflicht bei IFR-Flügen (neu, bisher in Anhang 2 geregelt)

Die Vorschriften bezüglich der Ausrüstung von Luftfahrzeugen mit Transpondern waren bis anhin in Anhang 2 zur VVR enthalten. Der Klarheit halber soll diese Regelung neu in separaten Artikeln festgehalten werden.

Im Rahmen eines Eurocontrol Programms haben verschiedene ECAC-Mitgliedstaaten in ihren Lufträumen seit Längerem Vorgaben für das Mitführen und Betreiben von Mode-S-Transpondern publiziert, darunter auch die Schweiz: Seit dem 31. März 2005 wird gemäss Luftfahrthandbuch der

Schweiz verlangt, dass alle Luftfahrzeuge, die als allgemeiner Flugverkehr nach Instrumentenflugregeln innerhalb des Schweizer Luftraums verkehren, mit einem Mode-S-Transponder gemäss internationalem Standard ausgerüstet sein müssen (vgl. AIP Schweiz, GEN 1.5 Ziff. 2; bzgl. technische Anforderungen vgl. Ausführungen zu Art. 24 Abs. 1). Die bisherigen Vorgaben in der VVR waren auch hier unvollständig und mehrdeutig, weshalb auch für diesen Bereich die entsprechende Grundlage in der Verordnung geschaffen und auf dieser Stufe nachgeführt wird, was im Luftfahrthandbuch schon seit Längerem publiziert ist.

Künftig verlangt auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum für den Instrumentenflug Transponder mit der Mindestfähigkeit Mode S Level 2. Für vor 2015 zugelassene Luftfahrzeuge gilt diese auf Stufe EU harmonisierte Anforderung indes erst ab Ende 2017. Bis dahin sind diese Anforderungen noch national festzulegen, was nun mit Art. 26 VVR erfolgt.

Mit der Formulierung «[…] den Schweizer Luftraum benützen oder Dienste der Schweizer Flugsicherung in Anspruch nehmen [...]» soll auch hier zum Ausdruck kommen, dass die Anforderungen an die Benützung des Luftraums überall dort gilt, wo Skyguide Flugsicherungstätigkeiten ausübt, mithin auch im sogenannten delegierten Luftraum. Im von Skyguide in Süddeutschland bewirtschafteten Luftraum ergibt sich dies auch für Flüge nach Instrumentenflugregeln bereits aus der deutschen Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge (FSAV).

Bezüglich der in Absatz 3 formulierten Anforderungen zur Datenqualität kann auf die entsprechenden Ausführungen zu Artikel 24 Absatz 6 verwiesen werden.

Art. 27 Aufhebung eines anderen Erlasses (bisher: Art. 53)

Die Totalrevision der VVR führt zur Aufhebung der VVR vom 4. Mai 1981.

Art. 28 Inkrafttreten (bisher: Art. 54)

Als Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der 1. Februar bzw. der 1. März 2015 vorgesehen.

13/14 *COO.2207.111.2.847515*