Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/91: Totalrevision der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge · 14 Seiten

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Aktenzeichen: BAZL / 042.32-00005/00034

Nach aktueller Regelung in der VVR (Art. 38 Abs. 1) gilt im ganzen Luftraum der Klasse G (bis auf 2000 ft bzw. 600 m AGL22) eine Mindestflugsicht von 5 km (bis 1,5 km je nach Bedingungen), der Wolkenabstand wird mit «ausserhalb von Wolken mit ständiger Sicht auf den Boden oder das Wasser» beschrieben. Mit der Einführung von SERA.5001 gelten diese Werte nur noch bis 1000 ft AGL oder 3000 ft AMSL23 (die grössere Höhe ist massgebend). Ab dieser Höhe gelten gemäss der EU-Regelung strengere Minima: Es muss eine Flugsicht von 5 km gegeben sein (ohne Möglichkeit der Reduktion auf 1,5 km je nach Bedingungen) und der Wolkenabstand muss bereits ab hier horizontal 1500 m bzw. vertikal 300 m betragen. Auf Ersuchen einzelner Verbände hat das BAZL beschlossen, diese Regelung möglichst beizubehalten und der EASA sowie der Europäischen Kommission eine Derogation im Sinn von Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) 216/2008 zu beantragen. Absatz 2 hält daher fest, dass die bisherige Regelung in dieser Hinsicht vorderhand weiter gilt. Sollte die EASA bzw. die Europäische Kommission diese Derogation nicht genehmigen, müsste dieser Absatz wieder gestrichen werden.

In Absatz 5 wird neu auf die «Luftfahrtpublikationen» verwiesen (anstatt «AIP»24).

Absatz 6 verweist für Flüge in Kontrollzonen auf SERA.5005 Bst. b und SERA.5010. Mit Absatz 7 wird vom Spielraum Gebrauch gemacht, den SERA.5010 der zuständigen Behörde gibt.

Art. 19 Anflüge von Helikoptern und Ballonen bei Boden- oder Hochnebel (bisher: Art. 40)

Dieses Thema wird in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 nicht aufgenommen, die bisherige nationale Bestimmung dazu gilt daher grundsätzlich unverändert weiter.25

Gemäss dem bisherigen Artikel 40 VVR galt gestützt auf Bst. a die Voraussetzung, dass die Untergrenze der Nebelschicht nicht höher als 200 m über dem Startplatz liegen und die Schicht selber nicht dicker als 300 m sein darf. Diese Voraussetzung kann aus folgenden Gründen gestrichen werden:

Bei der Einführung dieses Verfahrens (vor ca. 50 Jahren) operierten in der Schweiz nur rudimentär ausgerüstete VFR-Helikopter. Die Einschränkungen gemäss Bst. a waren in dieser Zeit vollkommen adäquat. Sie entsprechen nicht mehr dem heutigen Stand der Technik. Heute werden zunehmend IFR- und mehrmotorige Helikopter eingesetzt. Demzufolge besitzen auch immer mehr Piloten eine IFR-Berechtigung. Es liegt auf der Hand, dass Piloten mit einer höheren Ausbildung sowie bessere Ausrüstungen des Helikopters (z. B. Autopiloten usw.) nicht den gleichen Einschränkungen unterliegen müssen. Das BAZL hat die operationellen Limiten in Abhängigkeit der Ausrüstung des Helikopters sowie der Piloten-Qualifikation anhand eines Schemas festgelegt. Die Voraussetzung gemäss Buchstabe a kann daher aus heutiger Sicht gestrichen werden. Stattdessen legt das BAZL zusammen mit den in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren (bisher Bst. c) die operationellen Voraussetzungen an diese Verfahren fest. Die Bestimmung wurde im Übrigen ohne Auswirkungen auf den Inhalt sprachlich geringfügig angepasst.

Art. 20 Instrumentenflüge mit Segelflugzeugen in Wolken (bisher: Art. 41)

Dieses Thema wird in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 nicht aufgenommen, die bisherige nationale Bestimmung dazu gilt daher weiter.26 Die Bestimmung wurde sprachlich geringfügig angepasst und neu gegliedert. Auf den Verweis auf die im AIP festgelegten Lufträume kann verzichtet

22 Above Ground Level (Höhe über Grund)

23 Above Mean Sea Level (Höhe über Meereshöhe)

24 AIP, Aeronautical Information Publication

25 Vgl. dazu auch Fussnote 12

26 Vgl. dazu auch Fussnote 12 9/14 *COO.2207.111.2.847515*